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Ein Darlehensgeber kann sich wegen seiner Widerrufsinformation nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge neben dem Fahrzeugkaufvertrag weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-) Verträge aufgeführt werden. Auch die fehlerhafte Umsetzung von Gestaltungshinweisen oder das Fehlen des Wortes "spätestens" bei der Fristangabe für die Rückzahlung des Darlehens führt zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Das Berufen des Darlehensnehmers auf das Fehlen des Musterschutzes ist in solchen Fällen nicht rechtsmissbräuchlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |