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Landgericht Duisburg v. 11.06.2021: Zur Zulässigkeit von Äußerungen über Oldtimer-Fälschungen und deren Schutz durch die Meinungsfreiheit




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 11.06.2021 - 10 O 140/21) hat entschieden:

   Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Äußerungen über eine „Oldtimer-Fälschung“ ist unbegründet, wenn die Beiträge des Beklagten von Art. 5 GG gedeckt sind und keine eklatante Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder ein unzulässiger Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegt. Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe und überspitzte Formulierungen, solange nicht die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht und die Äußerungen auf einem sich grundlegend so zugetragenen Sachverhalt basieren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oldtimer
und
Autokaufrecht Oldtimer

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

I.

Das angerufene Landgericht Duisburg ist gemäß §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, weil der Streitwert der Hauptsache über 5.000,00 Euro liegt.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, da die möglicherweise Rechte des Klägers verletzende Internetseite hier abrufbar ist und sein Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk liegt.

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers besteht nicht.

Es besteht kein Verfügungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 185 ff. StGB sowie aus §§ 4 und 8 UWG.

Die Beitrage des Beklagten unter a), b) und c) sind hinsichtlich der geäußerten Tatsachen wie auch etwaiger Wertungen von Art. 5 GG gedeckt.

Eine Beeinträchtigung eines vom Kläger etwa eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liegt nicht vor, da die Beiträge des Beklagten nicht unternehmensbezogen ist. Selbst wenn dies so wäre, wären die Äußerungen aber zulässig.

Im Einzelnen:

1.

Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen besteht, ist zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung abzugrenzen. Hierfür gilt entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 11.11.1992 (Az.: 1 BVR 693/92) folgendes:

Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, gewährleistet Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen mit der sie eng verbunden ist als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstruktive Bedeutung hat.

Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb sind die Werturteile von Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz durchweg geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Für Tatsachenbehauptungen gilt dies nicht in gleicher Weise. Die Meinung einer Tatsache ist im strengeren Sinne keine Äußerung einer Meinung, weil ihr die für eine Meinungsäußerung charakteristischen Merkmale fehlen. Tatsachenbehauptungen fallen deswegen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundgesetzes der Meinungsfreiheit heraus. Sie sind vielmehr durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt, weil und soweit sie Voraussetzungen der Bildung von Meinungen sind. Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist die unrichtige Information kein schützenswertes Gut.

Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptung kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung Interesse eines wirksames Grundrechtsschutzes weit zu verstehen; sofern eine Äußerung in der Tatsache und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der Werte und der tatsächlichen Gehalte der den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könne der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet allerdings seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre gemäß Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz. Jedoch sind die Grundrechtsbeschränkungen und Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Das führt im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der einfachen Vorschrift regelmäßig zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung des Meinungsfreiheit und dem Recht, dass durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigende Rechtsgut, dass das einfache Recht schützen will. Im Rahmen einer solchen fallbezogenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass scharfe und überspitze Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig machen. Erst wenn eine Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung der Sache sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.

Vermengen sich in einer Äußerung wertende und tatsächliche Elemente in der Weise, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsch oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Auch in diesem Fall ist freilich zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können.

Ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ist, soweit nicht spezialgesetzlich geregelt, auf der Grundlage einer Interessen- und Güterabwägung zu beurteilen. Dabei ist dem großen Gewicht der Meinungsfreiheit als grundrechtlich geschütztem Recht Rechnung zu tragen. Erst dann, wenn es dem Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung auch unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts der Meinungsfreiheit nicht mehr zugemutet werden kann, eine für diesen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schädliche Meinungsäußerung hinzunehmen, ist der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unzulässig. Solches kommt etwa in Betracht bei Äußerungen, die offensichtlich unhaltbar sind und vom Äußernden mehr oder weniger willkürlich getätigt werden.

Die vor diesem Hintergrund erforderliche Abwägung fällt zulasten des Klägers aus. Vorliegend kann unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG noch keine derart eklatante Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gesehen werden, was ihm das Recht gibt, die Äußerung, welche der Beklagte getätigt hat, verbieten zu lassen.

Im Einzelnen:

1.1

Die beanstandete Äußerung a), nämlich

"Wir haben den nachweislich und gerichtsgutachterlich bewiesenen wahren Sachverhalt von Oldtimer-Fälschung eines Vorstands-Mitglieds der 1. Stunden, dazu noch Ehrenmitglied der O3, hier im Forum veröffentlicht, nicht mehr und nicht weniger."

hat keinen herabsetzenden Inhalt und stellt keinen Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Klägers oder in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Die Äußerung, die "Oldtimer-Fälschung" sei wahr und gerichtsgutachterlich festgestellt, könnte einen herabsetzenden und / oder wahrheitswidrigen Inhalt haben, rechtswidrig in Persönlichkeitsrechte des Klägers oder in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen bzw. gegen §§ 8, 4 Nr. 1 oder 2 UWG verstoßen.

Die Äußerungen a) stellt zu einem Großteil bereits keine falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung dar.

Der Beklagte schildert in dem Forumsbeitrag Inhalte aus einem Sachverhalt, der sich nach dem nicht rechtskräftigen Urteil der 3. Zivilkammer vom 14.12.2020 (Az.: 3 O 258/18, Anlage AS7, Bl. 53 GA) und der informatorischen Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung grundlegend so zugetragen hat. Unstreitig ist, dass der Kläger eine Sattelzugmaschine restauriert hat, die später vom U eine Oldtimerzulassung erhielt. Ebenso unstreitig erfolgte dann der Rechtsstreit vor dem Landgericht Duisburg, die Beweisaufnahme durch den Sachverständigen N3 und das die Klage abweisende Urteil vom 14.12.2020. Diese Umstände wurden nach Vortrag des Klägers dann umfangreich in dem C2 diskutiert.

Dem Beklagten können danach die zutreffenden Verweise auf die das (erstinstanzliche) Urteil betreffende Diskussion ebenso wenig vorgeworfen werden, wie die Bezeichnung als "gerichtsgutachterlich festgestellt".

Auch wenn der Beklagte das Vorstehende als "wahre" und "bewiesene" "Oldtimer-Fälschung" bezeichnet führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Bei der Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht sind alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 zu Az. 1 BvR 1696/98). Zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Die Fachgerichte dürfen an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine zu hohen Anforderungen stellen, haben aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt.

Die Bezeichnung des Vorstehenden als "wahre" und "bewiesene" "Oldtimer-Fälschung" wurzelt hinreichend auf unstreitigen Tatsachen, nämlich dem auf einem Sachverständigengutachten beruhenden erstinstanzlichen Urteil des LG Duisburg. Soweit der Beklagte gegen das Urteil vorgeht, es also im Berufungsverfahren aufgehoben werden könnte, und vorträgt, mangels Vorsatz seinerseits liege keine "Fälschung" vor, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Beklagte hat ein geschütztes Vertrauen in die Richtigkeit einer (wenn auch erstinstanzlichen) Gerichtsentscheidung und das zugrundeliegende gerichtliche Sachverständigengutachten. Zumal für juristische Laien. Die sodann vielleicht überspitzten, aber dem Grunde nach im Gesamtzusammenhang zutreffende Ausführung des Beklagten sind noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt.

Auch ist die Äußerung nicht geeignet, einen schwerwiegenden Eingriff in Rechte des Klägers darzustellen. Zwar befürchtet der Kläger für seine Unternehmen O und O2 GmbH eine geschäftsschädigende Wirkung, zumal er Nutzfahrzeuge-Oldtimer in ganz Europa an Privatleute, Speditionen und Museen vertreibe. Hierbei ist aber andererseits zu berücksichtigen, dass sich die Äußerungen des Beklagten nur an die an Mitglieder des C2 richteten, nicht aber an eine breite Öffentlichkeit, sodann dass der streitige Vorwurf nur ein einzelnes Fahrzeug betraf und schließlich dass dem Kläger kein Straftatbestand (z.B. Betrug nach § 263 StGB) oder eine Verletzung von Rechten Dritter vorgeworfen wurde, sondern nur unjuristisch und plakativ eine - im Kern auf Tatsachen beruhende - "Oldtimer-Fälschung".

1.2

Die Äußerung b)

"Ich habe dem Eigentümer des Autos damals schon gesagt, dass dieses Auto frühestens aus 1991 sein kann und überhaupt nicht alt genug ist für ein H-Kennzeichen und zu dem Zeitpunkt kannte ich dieses Verkaufsangebot noch nicht.

Und zu dem Zeitpunkt war das Auto bereits mit diesem Kennzeichen ausgestattet.

Der war schon ab Werk eine 6x2 SZM."

ist weitgehend eine Tatsachenbehauptung. Dies gilt für die Äußerung darüber, was der Beklagte dem Eigentümer mitgeteilt habe, als auch für die Mitteilung über das Vorhandensein des Kennzeichens, offenbar eines sogenannten H-Kennzeichens, zum Zeitpunkt dieser Mitteilung.

Soweit der Beklagte erklärt, das Fahrzeug sei bereits ab Werk eine "6x2 SZM" - also Sattelzugmaschine - gewesen, handelt es sich um eine Äußerung, die eine Einschätzung des Antragsgegners wiedergibt und damit eine Meinungsäußerung, keine Tatsachenbehauptung darstellt.

Im Einzelnen:

1.2.1

Wie sich dem Urteil des LG Duisburg vom 14.12.2020 (Az. 3 O 258/18, Anlage AS 7, Bl. 53 ff. GA) entnehmen lässt, ist zwischen den Parteien die Streitfrage aufgekommen, ob das streitige Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Einstufung als Oldtimer auch nach dem Umbau hatte, wobei ein älteres und ein jüngeres Fahrzeug diskutiert wurden.

Die Äußerung des Beklagten, das Fahrzeug sei bereits ab Werk eine "6x2 SZM" gewesen, gibt ersichtlich die Einschätzung wieder, dies sei der Fall. Diese Äußerung enthält keine Tatsachenbehauptungen und keine Behauptungen dazu, welche Umbaumaßnahmen an dem Fahrzeug durchgeführt worden sind. Sie beinhaltet eine - wenn auch in das Kleid einer Tatsachenbehauptung gehüllte - Einschätzung, dass das umgebaute Fahrzeug die nicht als Oldtimer einzustufende Sattelzugmaschine sei.

Ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG besteht in Bezug auf diesen Teil der Äußerung nicht, weil keine Tatsachenbehauptung in Rede steht.

Aber auch ein Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG oder §§ 823, 1004 BGB analog besteht nicht. Da mit der Äußerung b) letztlich lediglich eine aus dem äußeren Geschehen, aus Tatsachen, gezogene wertende Schlussfolgerung, ein bloßes "Dafürhalten", über die Identität des Fahrzeugs mit dem jüngeren Fahrzeug geäußert wird, liegt allein eine Meinungsäußerung vor (vgl. dazu die Ausführungen S. 6 f. im Urteil vom 14.12.2020, Az. 3 O 258/18, Anlage K7, Bl. 53 ff. GA). Damit ist die Äußerung b) von dem strengen Schutz der Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG umfasst, der grundsätzlich selbst die Äußerung einer Meinung zulässt, die von mehr oder weniger weiten Bevölkerungskreisen als falsch angesehen wird.

Soweit die Meinungsfreiheit ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere denjenigen zum Schutze der Ehre hat, kommt der Meinungsfreiheit als eines grundrechtlich geschützten Rechts besonderes Gewicht zu. Eine Meinungsäußerung ist grundsätzlich als zulässig und nur ausnahmsweise als unzulässig zu erachten. Als Ausnahmetatbestand, der eine Meinungsäußerung verbieten kann, käme allerdings wettbewerbswidriges Verhalten in Gestalt der Herabsetzung oder Verunglimpfung von Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder geschäftlichen Verhältnissen des Klägers in Betracht, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG.

Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung liegt in der Äußerung, das durch den Umbau entstandene Fahrzeug sei von Anfang an eine "6x2 SZM" gewesen, nicht, da es für diese Einschätzung die bereits geschilderten, nachvollziehbaren Gründe gibt.

Ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wegen dem die Meinungsäußerung unzulässig sein könnte, liegt nach Abwägung der Gesamtumstände nicht vor. Die Meinungsäußerung, das umgebaute Fahrzeug nicht als Oldtimer zulassungsfähig, ist nicht offensichtlich unhaltbar oder willkürlich, zumal ausweislich des Urteils des Landgerichts Duisburg (Az. 3 O 258/18) der Sachverständige N3 zu genau diesem Ergebnis gekommen ist. Soweit andere Schlussfolgerungen möglich sind, führt dies nicht dazu, dass die Meinung des Beklagten als nicht hinnehmbare, willkürliche Beeinträchtigung des Klägers in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen werden müsste.

1.2.2

Soweit die Äußerung b) nach dem Vorstehenden eine Tatsachenbehauptung darstellt - hat der Beklagte gegenüber dem Kläger entsprechende Angaben getätigt -, ist sie unzulässig, wenn sie unwahr ist.

Die Unwahrheit dieser Äußerung ist streitig und es liegen wechselseitig widersprechende eidesstattliche Versicherungen der Parteien vor. Angesichts des substantiierten Vortrags des Beklagten und der detaillierten Angaben in der eidesstattlichen Versicherung neigt das Gericht dazu, diesen für beweisen zu halten. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an, da insoweit jedenfalls kein Verfügungsgrund besteht.

Eine Eilbedürftigkeit wird nicht gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet, da die Äußerung b) keinem Verbot aus dem UWG, insbesondere nicht aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 2 UWG unterfällt.

Weder durch die Äußerung, was der Beklagte dem Eigentümer des Lkw mitgeteilt habe, noch durch die Mitteilung über das Vorhandensein des H-Kennzeichens werden Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder geschäftliche Verhältnisse des Klägers herabgesetzt oder verunglimpft. Die Äußerung enthält keine Tatsachenbehauptung über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen des Klägers oder über den Kläger selbst, sondern lediglich eine Behauptung über eine angeblich dem Kläger gegenüber getätigte Äußerung.

Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten die vorgenannte Äußerung b) untersagt wird, erscheint zudem schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht als geboten, da ihm keine wesentliche Nachteile drohen oder sonst Gründe für ihren Erlass ersichtlich sind.

Aus einer Wiederholung der Äußerung über den Zeitpunkt, zu dem die Sattelzugmaschine ein bestimmtes Kennzeichen erhalten hatte, droht kein Nachteil.

Aus der Wiederholung der Äußerung, der Beklagte habe dem Kläger erläutert, das streitige Fahrzeug könne frühestens aus dem Jahr 1991 sein und sei nicht für ein H-Kennzeichen geeignet, droht ebenfalls kein erheblicher Nachteil.

Ob der Beklagte zu einem Zeitpunkt, als das Fahrzeug bereits mit einem H-Kennzeichen ausgestattet und demnach schon als Oldtimer eingestuft worden war, gegenüber dem Kläger, die Meinung geäußert hat, dass dies zu Unrecht geschehen sei oder ob er dies nicht getan hat, spielt für die Reputation des Klägers keine wesentliche Rolle.

Entscheidend wäre allein der hier nicht gegenständliche Umstand, ob die Einstufung als Oldtimer zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist. Dies durfte der Beklagte aber schon aufgrund des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Duisburg vom 14.12.2020 annehmen (vgl. oben Ziff. 1.1)

1.3

Die Äußerung c)

"Mit 1 Stück Straftat ist dieser Vorgang aber nicht abgetan.

Diese offensichtliche Fälschung lösst eine ganze Reihe an weiteren Straftaten aus, sofern N2 mit diesem Auto angemeldet am Straßenverkehr teilnimmt und dann auch noch die Autobahnen benutzt.

Stell dir mal vor, der C5 hat einen Unfall mit schwerwiegenden Folgen und die Versicherung bekommt die tatsächliche Herkunft des Fahrzeugs heraus.

Da wird dann auch rückwirkend der Versicherungsschutz entzogen."

ist sie zulässig, so dass kein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG oder §§ 823, 1004 BGB besteht.

Die Äußerung, dass derjenige, der mit einem fälschlich als Oldtimer eingestuften Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehme, (im Beitrag unbenannte) Straftaten begehe und ihm rückwirkend der Versicherungsschutz entzogen werde, stellt eine reine Meinungsäußerung des Antragsgegners im vorstehend unter 1.1 und 1.2 dargelegten Sinne dar. Sie enthält lediglich eine aus juristischer Laiensicht vorgenommene rechtliche Bewertung bzw. Prognose und beinhaltet eine Meinungsäußerung im Sinne eines "Dafürhaltens".

Die Äußerung c) ist selbst dann von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt, wenn N2 annimmt der Kläger begehe Straftaten. Dies würde zwar zu einer Herabsetzung des Klägers und auch zu einer Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs führen. Angesichts des hohen Stellenwerts der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ist eine derartige Meinungsäußerung jedoch zumutbar. Sie muss vielmehr insbesondere von dem Kläger, der nach eigenem Vorbringen in großem Umfang Geschäfte macht und auf diese Weise im Licht der Öffentlichkeit steht, als Kritik noch hingenommen werden, solange eine derartige Kritik nicht abwegig ist oder jedenfalls einer vernünftigen sachlichen Grundlage entbehrt. Hier entspricht die Äußerung des Beklagten im Gegenteil sogar der gutachterlichen Einschätzung eines gerichtlichen Sachverständigen ausweislich des Urteils des Landgericht Duisburg vom 14.12.2020 (Az. 3 O 258/18).

Soweit das im Streit stehende Fahrzeug als offensichtliche Fälschung bezeichnet worden ist, muss der Kläger dies als Meinungsäußerung hinnehmen, zumal der Beklagte sich ebenfalls auf die ausführlich begründete Meinung des Landgerichts Duisburg im Urteil vom 14.12.2020 (vgl. Anlage AS 7, Bl. 53 ff., 60 GA) berufen kann. Der Beklagte nimmt eine Bewertung vor und äußert ein "Dafürhalten", behauptet aber keinen Sachverhalt. Er nimmt allein eine - wenn auch pointierte - Darstellung der getroffenen Bewertung vor, die sich auf die gutachterlich geäußerte Meinung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen stützen kann und daher zumindest diskutabel ist, wenn sie nicht gar als richtig einzuschätzen sein sollte.

Durch das - dem Beklagten im Zeitpunkt seiner Äußerungen unbekannte -Gutachten des Privatsachverständigen A (Anlage AS18, Bl. 174 f. GA) werden die Äußerungen des Beklagte und des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. N3 nicht betroffen. Der Gutachter A beschäftigt sich mit der eigentlichen Problematik der Identität des Fahrzeugs nach dem Umbau nicht, zumal er das Fahrzeug auch nicht besichtigt hat.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2021/10_O_140_21_Urteil_20210611.html - DE:LGDU:2021:0611.10O140.21.00

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