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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Äußerungen über eine „Oldtimer-Fälschung“ ist unbegründet, wenn die Beiträge des Beklagten von Art. 5 GG gedeckt sind und keine eklatante Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder ein unzulässiger Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegt. Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe und überspitzte Formulierungen, solange nicht die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht und die Äußerungen auf einem sich grundlegend so zugetragenen Sachverhalt basieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |