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Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Grundstückszufahrt durch Bordsteinabsenkung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW besteht nicht, da die Erteilung im Ermessen der Behörde steht und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben ist. Die Ablehnung kann auf die Bewahrung öffentlichen Parkraums und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gestützt werden. Eine durch früheres Verwaltungshandeln eingetretene Selbstbindung der Verwaltung kann durch Umstellung der Verwaltungspraxis aus sachgerechten Erwägungen wieder aufgehoben werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |