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Das Vorhaben der Klägerin unterliegt nicht dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 FStrG, da die geplante Anlage der Außenwerbung nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt errichtet werden soll. Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient, wobei die geschlossene Ortslage nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |