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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Kommune bei Schlaglöchern ist erst ab einer Schlaglochtiefe von 15 cm anzunehmen. Diese 15 cm-Grenze gilt unabhängig davon, ob das Schlagloch durch eine Baustelle oder eine andere Ursache entstanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |