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Der Geschädigte kann vom Schädiger nur den zur Naturalrestitution erforderlichen Betrag ersetzt verlangen. Bestreitet der Schädiger die Erforderlichkeit von Kostenpositionen einer Reparaturrechnung, muss eine Beweisaufnahme über diese Positionen möglich sein, da dies dem Rechtsstaatsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens liegt beim Geschädigten; die bloße Vorlage einer unbezahlten Reparaturrechnung reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit zu beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |