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Ein Schadensersatzanspruch im VW-Diesel-Skandal ist verjährt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen ist im Jahr 2016 anzunehmen, da bereits im September 2015 und verstärkt 2016 umfänglich in den Medien über die „Schummelsoftware“ berichtet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |