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Das OLG Hamm hat in einem Fall des Oldtimerkaufs entschieden, dass der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung weiterer Beträge verurteilt wird, da das Fahrzeug erhebliche, nicht offenbarte Mängel wie eine nachgeschlagene Fahrzeugidentifikationsnummer, eine unkenntliche Motornummer und einen schweren Unfallschaden aufwies. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |