|
Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn er diese in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und Pflegemaßnahmen durchführt, welche für die Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Sofern nicht konkrete Krankheitssymptome an einem Baum festgestellt werden, reicht es dabei grundsätzlich aus, wenn zweimal jährlich eine äußere Sichtprüfung des Baumes vom Boden aus durchgeführt wird. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann nur angenommen werden, wenn Anzeichen erkannt oder übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine Gefahr durch den Baum hinweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |