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Ein Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil das angerufene Gericht weder sachlich noch örtlich zuständig wäre und der Sachvortrag des Antragstellers unschlüssig ist. Die sachliche Zuständigkeit fehlt, wenn der Streitwert 5.000 € nicht übersteigt; die örtliche Zuständigkeit der Kölner Gerichte fehlt, wenn die Antragsgegnerinnen ihren Sitz in Berlin haben und keine besonderen Gerichtsstände in Köln begründet sind. Ein unschlüssiger Sachvortrag, der aus Textbausteinen und Generalisierungen besteht und Sachverhalte aus anderen Fällen vermischt, reicht nicht aus, um bestimmte Äußerungen einer bestimmten Person gerade dem Antragsteller gegenüber schlüssig vorzutragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |