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Die örtliche Zuständigkeit für Zahlungsansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrags richtet sich nach §§ 12, 17 ZPO und kann nicht durch Voranstellen eines negativen Feststellungsantrages umgangen werden. Für Darlehensverträge ist kein einheitlicher Leistungsort und damit auch kein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Darlehensnehmers vorgesehen. Der Erfüllungsort im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO bestimmt sich nach materiellem Recht (§§ 269, 270 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |