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Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 27.10.2016 seit dem 11.02.2019 weder die Zahlung der Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schuldet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |