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Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Bäumen an Straßen liegt nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen wurden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Amtspflichtverletzung zum Zeitpunkt der letzten Baumkontrolle trägt die Klägerin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |