Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 30.03.2021: Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Bäumen an Straßen und der Darlegungs- und Beweislast bei Astbruch




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 30.03.2021 - 1 O 345/20) hat entschieden:

   Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Bäumen an Straßen liegt nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen wurden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Amtspflichtverletzung zum Zeitpunkt der letzten Baumkontrolle trägt die Klägerin.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Astbruch und Verkehrssicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beklagte zu 2 ist nicht passivlegitimiert, da ein Direktanspruch der Klägerin gegen diese nicht, insbesondere nicht gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, besteht.

Aber auch gegen die Beklagte zu 1 steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 942,00 € gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m Art. 34 S.1 GG oder aus sonst einem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Denn die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte die ihr gemäß § 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Die straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss zwar Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. […] Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, Urteil vom 4.3.2004 - III ZR 225/03, NJW 2004, 1381). Wie oft und in welcher Intensität entsprechende Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich dabei nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter und Zustand des Baums sowie seinem Standort abhängig (BGH, Urteil vom 2. 7. 2004 - V ZR 33/04, NJW 2004, 3328; OLG Köln Urt. v. 29.7.2010 - 7 U 31/10, BeckRS 2010, 21465). Dabei werden in der Rechtsprechung sowohl das Erfordernis halbjährlicher als auch das Ausreichen lediglich jährlicher Kontrollen vertreten.

Auf die Auskömmlichkeit des vorliegenden jährlichen Kontrollintervalls kommt es schon nicht an, da die letzte Kontrolle vor dem behaupteten Schadensereignis vom 16.08.2020 unstreitig noch am 19.05.2020 und damit lediglich etwa drei Monate zuvor stattgefunden hat.

Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin bereits nicht in hinreichender Weise die entsprechenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben kann, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des streitgegenständlichen Baumes eine Sichtkontrolle nicht mehr als ausreichend ansehen hätte dürfen und eine genauere Untersuchung hätte durchführen müssen.

Denn die Klägerin behauptet insoweit zwar, der Baum habe zum Unfallzeitpunkt eine offensichtlich nicht gesunde Struktur aufgewiesen, was sich durch heruntergefallene kleinere Äste auf dem Bürgersteig widergespiegelt habe. Zudem hätten sich in der oberen Krone des Baumes dunkle, schwarze Äste befunden. Für die Frage der Amtspflichtverletzung ist das Vorliegen solcher Anzeichen jedoch nicht zum Unfallzeitpunkt, sondern im Zeitpunkt der letzten Kontrolle entscheidend. Die Klägerin trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch BGH, Urteil vom 4.3.2004 - III ZR 225/03, NJW 2004, 1381).

Insoweit behauptet die Klägerin lediglich weiter, der beschriebene Zustand des Baumes habe den Astbruch angedeutet und dieser habe der Beklagten zu 1 auch bekannt gewesen sein müssen. Aus welchem Grund dem so sein soll, führt die das Objekt unmittelbar hinter dem streitgegenständlichen Baum bewohnende Klägerin nicht weiter aus. Sie behauptet lediglich, hierfür spreche, dass bei der unstreitig letzten Kontrolle am 19.05.2020 auch tatsächlich schadhafte Äste und Bäume beseitigt worden seien. Dass eine Entfernung an anderer Stelle aber gerade auch eine solche hinsichtlich des streitgegenständlichen Baumes bzw. seiner Äste hätte erforderlich machen müssen, erschließt sich der Kammer nicht. Auch die als Anl. K1 und B2 vorgelegten Lichtbilder stammen unstreitig aus der Zeit nach dem behaupteten Schadensereignis.

Daher kam es nicht mehr darauf an, ob der ebenfalls der Klägerin obliegende Beweis der Beschädigung ihres Pkw durch den konkreten, auf den von ihr vorgelegten Lichtbildern zu sehenden Ast, insbesondere vor den Hintergrund dessen Entsorgung, hätte gelingen können, die vorgelegte Rechnung zum Nachweis der Zahlung der Kosten des Privatsachverständigen geeignet ist und die Klägerin zudem infolge ihrer unstreitig bereits vor den behaupteten Schadenereignis bestehenden Sicherheitsbedenken ein Mitverschulden trifft.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 942,00 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2021/1_O_345_20_Urteil_20210330.html - DE:LGBN:2021:0330.1O345.20.00

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