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Im Rahmen des § 45 LuftVG unterfallen rechtsgeschäftliche Beförderungen, ob unentgeltlich, entgeltlich oder gewerblich, dessen Anwendungsbereich; einzig Beförderungen, die nicht aus Vertrag geschuldet sind, insbesondere Gefälligkeiten, scheiden aus. Ein Rechtsbindungswille ist in der Regel anzunehmen, wenn der Leistende selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der gewährten Leistung hat. Der Fluggast ist vom Nachweis des Verschuldens entlastet, da er sich hinsichtlich der technischen Bewältigung in die Obhut des Luftfrachtführers begeben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |