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OLG Hamm v. 18.03.2021: Haftung des Luftfrachtführers bei Flugunfall; Abgrenzung zur Gefälligkeit und Erbenhaftung




Das OLG Hamm (Urteil vom 18.03.2021 - 27 U 34/18) hat entschieden:

   Im Rahmen des § 45 LuftVG unterfallen rechtsgeschäftliche Beförderungen, ob unentgeltlich, entgeltlich oder gewerblich, dessen Anwendungsbereich; einzig Beförderungen, die nicht aus Vertrag geschuldet sind, insbesondere Gefälligkeiten, scheiden aus. Ein Rechtsbindungswille ist in der Regel anzunehmen, wenn der Leistende selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der gewährten Leistung hat. Der Fluggast ist vom Nachweis des Verschuldens entlastet, da er sich hinsichtlich der technischen Bewältigung in die Obhut des Luftfrachtführers begeben hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Psychische Folgen des Unfall-Todes naher Angehöriger - Schmerzensgeld - Hinterbliebenengeld


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.02.2018 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (I-2 O 354/15) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

Es wird - unter Abweisung des weitergehenden Feststellungsbegehrens zu Antragsziffer 3) - festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom ##.##.2013 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Hinsichtlich der vorstehenden Entscheidungen in der Hauptsache wird dem Beklagten als Erben seines am ##.##.2013 verstorbenen Vaters X die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kosten der Entscheidung dieses Urteils.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten, mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof, die dem Beklagten auferlegt werden.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist weitgehend unbegründet. Im Ergebnis ergibt sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien keine Abweichung gegenüber dem Ausspruch des Senats in dem Urteil vom 22.01.2019, nachdem sich herausgestellt hat, dass eine Untersuchung von Komponenten des verunfallten Flugzeugs nach deren Verschrottung nicht mehr möglich ist. Das landgerichtliche Urteil erweist sich weiterhin - mit Ausnahme der vorzunehmenden Beschränkung der Haftung auf den Nachlass und geringen Einschränkungen hinsichtlich des Klageantrags zu 3) - als nahezu durchgängig zutreffend. Im Einzelnen:

I.Der Erlass eines Grund- und Teilurteils ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgten Ausführungen des Landgerichts zu den hierbei zu beachtenden Grundsätzen erweisen sich als zutreffend. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 4) steht dem Grunde nach eine Erstattungspflicht des Beklagten als Erbe seines Vaters nach den §§ 44, 45 LuftVG fest, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat und was nachfolgend noch näher ausgeführt wird.

Das Vorbringen des Beklagten zu etwaigen Ansprüchen der Klägerin gegen ihre Krankenversicherung ist nicht geeignet, um zu einer anderen Beurteilung zu führen. Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass dem Beklagten schon aus den zuvor geführten Rechtsstreiten - so ist dies ausdrücklich in den geführten Rechtsstreiten zu den Aktenzeichen I-2 O 89/15 (Bl.82 dieser Beiakte) und I-2 O 92/15 (Bl.69 dieser Beiakte) von der Klägerseite ausgeführt worden - bekannt war, dass die Klägerin privat krankenversichert ist. Ebenso zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass der Beklagte von ihr nicht verlangen kann, dass sie die Ansprüche gegen ihre Krankenversicherung geltend macht. Die entstandenen Betreuungskosten stellen einen eigenen Schaden der Klägerin dar. Es ist ihr unbenommen, den Beklagten diesbezüglich in Anspruch zu nehmen. Da Herr F1 etwaig ihm zustehende Ansprüche an die Klägerin ausweislich des Abtretungsvertrags vom 13.05.2015 (Anlage K 13, Bl.113 f. d. A.) zudem (vorsorglich) abgetreten hat, wobei an der Wirksamkeit der Abtretung keine Bedenken bestehen, wäre die Klägerin aber sogar bei einer anderen Sichtweise in jedem Fall aktivlegitimiert.

II.

Der Beklagte ist als Erbe seines verstorbenen Vaters X nach den §§ 1922, 1967 BGB passivlegitimiert, soweit sein Vater - wenn er noch leben würde - gehaftet hätte.

III.

Das LuftVG ist einschlägig und die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 44 LuftVG für eine Haftung bis zu den dort genannten Rechnungseinheiten sowie darüber hinaus liegen vor. Bedenken an der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen bestehen zur Überzeugung des Senats nicht.

Hierbei spielt die zwischenzeitliche Änderung des § 45 LuftVG in Bezug auf die Höhe der hierin genannten Rechnungseinheiten von nunmehr 128.821 vorliegend keine Rolle. Wie sich aus § 72 Abs. 7 LuftVG ergibt, gelten die durch Gesetz vom 10.07.2020 geänderten §§ 45 bis 47 LuftVG nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 17.07.2020 geschlossen wurde. Dies ist vorliegend der Fall.

1) Da der Beklagte unbegrenzt haftet, was nachfolgend ebenfalls noch näher ausgeführt wird, bedarf es auch keiner Aufteilungsregelung (vgl. hierzu: Müller-Rostin in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 1.2, Stand: November 2020, § 45 LuftVG, Rn.38).

2) Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung lag insbesondere eine rechtsgeschäftliche Beförderung durch Herrn X (nachfolgend unter a) als Luftfrachtführer im Sinne dieser gesetzlichen Regelungen (nachfolgend unter b) vor.

a) Das Landgericht hat eingehend dargelegt, dass in Abgrenzung zur Gefälligkeit eine rechtsgeschäftliche Beförderung vorliegt. Der Senat hat diese Einschätzung - wenn auch in anderer Besetzung - bereits in seinen früheren Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz geteilt und teilt sie auch weiterhin.

(aa) Im Rahmen des § 45 LuftVG scheiden einzig Beförderungen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift aus, die nicht aus Vertrag geschuldet sind, insbesondere Gefälligkeiten (vgl. BGH, VI ZR 289/81, Urteil vom 05.07.1983, Rn.6 ff.). Rechtsgeschäftliche Beförderungen, ob unentgeltlich, entgeltlich oder gewerblich unterfallen demgegenüber dessen Anwendungsbereich (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen auch: Müller-Rostin, a. a. O., Rn.5 f.; Staudinger in Kölner Kompendium des Luftrechts, Band 3, Teil 2, Rn.492). Gegen einen Beförderungsvertrag spricht insbesondere, wenn der Empfänger keinen Anspruch auf die Leistung hatte und kein Entgelt verlangt wurde. Ein Rechtsbindungswille ist demgegenüber in der Regel anzunehmen, wenn der Leistende selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der gewährten Leistung hat (vgl. OLG München, 10 U 2346/15, Urteil vom 04.11.2016, Rn.27). Der Fluggast ist hierbei vom Nachweis des Verschuldens entlastet, da er sich hinsichtlich der technischen Bewältigung in die Obhut des Luftfrachtführers begeben hat, allein dem Luftfrachtführer die technische Abwicklung sowie die Abwendung der im Luftverkehr drohenden Gefahren obliegt und der Fluggast nur die sich aus dem Fliegen ergebenden Vorteile ziehen soll (vgl. BGH, VI ZR 356/03, Urteil vom 15.03.2005, Rn.18 f.).

In diesem Zusammenhang stellen sich die vom Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.07.2013 (vgl. z. B. Bl.31 der Beiakte in I-2 O 92/15, oder Bl.35 der Beiakte in I-2 O 89/15) und vom 16.07.2013 (vgl. z. B. Bl.32 der Beiakte in I-2 O 92/15, oder Bl.36 der Beiakte in I-2 O 89/15) als unerheblich für die Beurteilung dar. Auf die Abgrenzung von gewerblichen und nichtgewerblichen Flügen im Hinblick auf Gastflüge und den Umfang der Zulässigkeit einer Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt durch Inhaber von Privatpilotlizenzen kommt es nicht an.

Die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Beförderung erfassen die wesentlichen Umstände und Tatsachen vollumfänglich und erweisen sich als zutreffend. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die eingehende Begründung in der angefochtenen Entscheidung.

Insoweit ist auch die Rechtsansicht des Beklagten unzutreffend, wonach Herr X jederzeit und ohne jegliche Begründung von dem erwünschten Flug hätte Abstand nehmen können. Hierbei handelt es sich insbesondere nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern (lediglich) um eine Rechtsansicht. Der Beklagte hat nicht einmal behauptet, dass Herr F1 und Herr X hierüber ausdrücklich gesprochen und dies vereinbart hätten. Dies entspricht auch nicht der Schilderung der Klägerin. Der Senat teilt diese rechtliche Wertung des Beklagten weiterhin angesichts des Sachverhalts nicht. Sowohl Herr X als auch Herr F1 waren vielmehr an die getroffenen Vereinbarungen gebunden, was angesichts des von Herrn X erfolgten Charterns des Flugzeuges und des Umstandes, dass Herr F1 seinerseits ein berechtigtes Interesse daran hatte, dass die vereinbarte Abholung der Familienmitglieder durch Herrn X auch tatsächlich durchgeführt wird, offensichtlich war.

In Anbetracht dessen spielt der vom Beklagten bemühte Gesichtspunkt keine Rolle, ob Herr F1 einen "Testflug" zu seiner neuen Immobilie auf M habe vornehmen wollen. Derartige Motive ändern nämlich nichts daran, dass Herr X eben nicht einseitig aus Gefälligkeit gehandelt hat.

Nur am Rande ist auszuführen, dass ein vom Beklagten als "Notfall" bezeichneter Sachverhalt in Bezug auf den Flug nicht vorlag. Frau F2 konnte infolge einer Verletzung lediglich nicht mit dem Auto von M nach B fahren. Der zur Beurteilung anstehende Flug stellt insoweit aber keine Notfallmaßnahme dar, sondern lediglich eine - relativ luxuriöse oder bequemere - Variante einer Rückkehr von M nach B.

(bb) Das Vorbringen der Parteien zu der Kostentragung oder Kostenbeteiligung des Herrn F1 ist diesbezüglich aus mehreren Gründen unerheblich.

(aaa) Sogar wenn - entgegen den nachfolgenden Feststellungen unter (bbb) - Herr X keinen eigenen Anteil "an den Flugkosten" getragen haben sollte, würde dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Frage des Vorliegens und des Umfangs einer derartigen Kostenbeteiligung kommt nämlich vorliegend keine wesentliche Bedeutung zu. Unabhängig davon wäre vielmehr allein aus den vorstehenden Gründen unter a) (aa) schon von keiner Gefälligkeit auszugehen.

Zudem greifen in diesem Zusammenhang die Ausführungen und die Wertungen des Beklagten zu kurz. Herr X hat Herrn F1 oder den zu befördernden Passagieren nicht im Sinne einer vom Beklagten als "Nothilfe" bezeichneten Handlung einseitig einen Gefallen getan.

Eine derartige Sichtweise vernachlässigt bereits das regelmäßig auf Seiten eines Hobbypiloten vorliegende Interesse an derartigen Flügen. Einem Hobbypiloten wird durch eine Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme des Vertragspartners nämlich die Möglichkeit eröffnet, dem von ihm gewählten Hobby und damit seinem eigenen Vergnügen mit weniger finanziellem Aufwand nachzugehen. Herr X war ein solcher Hobbypilot. Hierbei spielt auch keine Rolle, ob Herr X an der Vornahme von Flügen auch angesichts der Möglichkeit einer zukünftigen Tätigkeit als Berufspilot interessiert war. Die Möglichkeit der kostengünstigeren Wahrnehmung seines Hobbies stellt für die Beurteilung einen ganz wesentlichen Gesichtspunkt dar. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 26.11.2018 auf den Seiten 3-4 (Bl.354 f. d. A.) nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass Herr X nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten in dem zuvor geführten Rechtsstreit zum Aktenzeichen I-2 O 59/14 begeisterter Hobbypilot gewesen sei. Dem ist der Beklagte nachfolgend nicht entgegengetreten. Dies wäre aber angesichts dieses Vorbringens erforderlich gewesen.

Die Ausführungen der Klägerin sind auch zutreffend. Der Beklagte hat diesen Umstand bereits selbst in dem dortigen Rechtsstreit in seinem beim Landgericht in erster Instanz am 22.01.2015 eingegangen Schriftsatz (vgl. Bl.102 dieser Beiakte) besonders betont und im Ergebnis zutreffend beurteilt, indem er darauf verwiesen hat, dass Herr X "ein begeisterter Hobbypilot war, der auf keinerlei Geschäft aus war, sondern nur fliegen wollte". Diese Beurteilung beschreibt das Interesse des Herrn X gut und nachvollziehbar, sie trifft auch weiterhin zu. Dieser Umstand war dem Senat, unabhängig davon, dass er auch ausdrücklich im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen worden ist, aber auch aus den vorherigen Rechtsstreiten - ebenso wie den Parteien - hinreichend bekannt. Der Beklagte hielt und hält die Beurteilung dieses (unstreitigen) Umstands durch den Senat im Rahmen der Auslegung lediglich für unzutreffend.

Durch die getroffene Abrede kam demnach auch vorliegend Herr X in den Genuss von (kostengünstigeren oder kostenfreien) eigenen Flugstunden, was im Ergebnis nichts anderes als eine (kostengünstigere oder kostenfreie) Ausübung seines Hobbies darstellt. Auch für ihn hatte die Vereinbarung damit eine wirtschaftliche Bedeutung, da sie ihn zumindest finanziell entlastete.

(bbb) Im Übrigen hat der Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz nachvollziehbar vorgetragen, dass die getroffene Vereinbarung überhaupt eine Übernahme von 100 Prozent der Gesamtkosten der vereinbarten Aktion oder von 100 Prozent der "Charterkosten des Fluges" ergibt.

(aaaa) Das Gegenteil ist vielmehr nach dem Vorbringen der Parteien im laufenden Rechtsstreit der Fall.

Nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils war ein Flug zum Selbstkostenpreis mit minutengenauer Abrechnung und dem Ansatz von jedenfalls zunächst 600,00 € vereinbart. Diese Feststellung stimmt auch mit dem Tatsachenvorbringen der Parteien überein. Dies ergibt aber nichts anderes als die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung des Herrn F1 an den Gesamtkosten der vereinbarten Aktion durch die Übernahme nur der Flugkosten für die Strecke B - M - B.

Der Beklagte hatte bereits in erster Instanz ausgeführt, dass Herr F1 (lediglich) die gesamten Einsatzkosten für den Hin- und Rückflug von B nach M auf Grundlage der zu erwartenden Flugzeit von jeweils einer Stunde für den Hin- und Rückflug mit den 600,00 € habe tragen sollen (Bl.66 f. d. A.). Mehr ergibt auch das unstreitige Vorbringen nicht. Das Vereinbaren einer vollständigen Kostenübernahme durch Herrn F1 hat der Beklagte damit nicht dargelegt. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Sein Vorbringen, wonach Herr X die Flugzeit von B nach M und zurück ganz richtig mit ca. jeweils 1 Stunde eingeschätzt habe, was bei einer von ihm offensichtlich angenommenen Charter von 300,00 € die Stunde auf 600,00 € hinauslaufe, wobei der tatsächliche Betrag - minutengenau abgerechnet - auch "drüber oder drunter" habe liegen können, ergibt nämlich nichts anderes. Es kommt nicht darauf an, ob sich hinsichtlich der 600,00 € durch Veränderungen der Flugzeit von B nach M und zurück (geringe) Abweichungen ergeben konnten, unabhängig davon, ob Herr X 4,90 € oder 5,00 € je Minute Flugzeit zu Grunde gelegt hat. Nach dieser Kalkulation würden sich bei einer Flugzeitverlängerung oder -verkürzung um 15 Minuten z.B. dann abweichende Kosten nach oben oder unten in Höhe 73,50 € oder 75,00 € ergeben. Um derartige Abweichungen geht es ersichtlich nicht.

Der Beklagte berücksichtigt nämlich nicht, dass allein für die Flugzeit von E nach B und zurück weitere Kosten angefallen sind. Da der Flug des Herrn F1 bzw. der Passagiere auf dem Rückflug vereinbarungsgemäß ab/bis B erfolgen sollte, handelt es sich bei den Kosten des Hin- und Rückflugs für die Strecke E - B - E auch um "Kosten der Charterung zur Durchführung der vereinbarten Beförderung". Es bleibt damit bei der Vereinbarung einer Kostenbeteiligung des Herrn F1 an diesem Gesamtaufwand.

Unzutreffende pauschale Angaben, da bei genauerer Betrachtung nicht mit dem tatsächlichen Vorbringen übereinstimmend, sind angesichts dessen auch die Ausführungen des Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren, wonach

Herr F1 sämtliche Auslagen des Fluges vollständig habe übernehmen sollen (vgl. Bl. 288 d. A.) und

die Charterkosten zu 100% von Herrn F1 minutengenau gezahlt werden sollten und lediglich Nebenkosten wie Fahrtkosten zum Vercharterer, Telefonkosten sowie sonstige Nebenkosten nicht erfasst sein sollten (vgl. Bl.297 d. A.).

(bbbb) Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vorbringen der Parteien ausweislich der Beiakten in anderen bisher geführten Rechtsstreiten.

Die vorstehenden Ausführungen tragen die Entscheidung des Senats zwar bereits. Das weitere Vorbringen des Beklagten in diesen anderen Rechtsstreiten, dessen Unrichtigkeit der Beklagte nicht nachvollziehbar hinsichtlich der nachfolgend genannten Umstände tatsächlich behauptet oder gar nachvollziehbar erklärt hat, bestätigt aber die Richtigkeit der vorstehenden Beurteilung.

Der Beklagte lässt vorliegend auch die Rollzeiten außer Acht. Im Rechtstreit zum Aktenzeichen I-2 O 59/14 hat der Beklagte - was nach seiner Berechnung der 600,00 € zutreffend ist - sogar noch ausdrücklich ausgeführt, dass Herr F1 (neben den Kosten des Flugs für die Strecke E - B - E) auch keine Rollzeiten zu zahlen gehabt habe, während für das Chartern für Roll- und Flugzeiten je Minute 4,90 € aufzubringen gewesen seien (vgl. Bl.101 f. und Bl.238 dieser Beiakte). Auch diese Kosten der Rollzeiten sollte Herr F1 hiernach gerade nicht tragen.

Der Beklagte hatte ebenso schon in dem damaligen Rechtstreit zum Aktenzeichen I-2 O 59/14 mit Schriftsatz vom 12.05.2014 (Bl.25 f. der Beiakte) ausgeführt, dass der vereinbarte Pauschalpreis von maximal 600,00 € keinesfalls eine die gesamten Flugkosten deckende Kostenerstattung dargestellt habe. Im späteren beim Landgericht am 22.01.2015 eingegangen Schriftsatz (Bl.101 f. der Beiakte) hatte der Beklagte im Einklang hiermit die Gesamtkosten der vereinbarten Aktion mit knapp 1.700,00 € näher bezeichnet und errechnet und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass nur rund 1/3 hiervon durch die vereinbarten 600,00 € abgedeckt worden seien, was der Vereinbarung einer geringen Kostenbeteiligung entspreche. Ob die damaligen Angaben des Beklagten der Höhe nach zutreffen, ist hierbei ohne Belang. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nämlich jedenfalls zweifelsfrei, dass Herr F1 lediglich den Teil der Charterkosten für den Hin- und Rückflug nach M (B - M - B) tragen sollte, worauf der Beklagte mehrfach auch in den früheren Rechtsstreiten verwiesen hat (vgl. z. B. im Rechtsstreit I-2 O 207/15 auf Bl.131 der Beiakte; im Rechtsstreit I-2 O 92/15 auf Bl.170 der Beiakte).

Dies ändert aber nichts daran, dass Herr F1 sich lediglich an den Gesamtkosten der vereinbarten Aktion - ebenso wie Herr X - beteiligt hat. In diesem Zusammenhang treffen die durchgängig vom Beklagten in eine andere Richtung deutenden weiteren Formulierungen und Wertungen in den bisherigen Rechtsstreiten nicht zu, wonach Herr F1 die gesamten Kosten der Charterung habe tragen sollen. So hat der Beklagte u. a. vorgetragen:

Herr F1 habe den gesamten wirtschaftlichen Beförderungsaufwand tragen sollen (vgl. I-2 O 207/15 auf Bl.130 f. der Beiakte)

Herr F1 habe die gesamten Kosten des Fluges/Flugzeuges tragen sollen (vgl. I-2 O 207/15 auf Bl.129 der Beiakte und I-2 O 92/15 auf Bl.170 der Beiakte)

Herr X habe den Auftrag kostenfrei übernommen (vgl. I-2 O 89/15 auf Bl.153 der Beiakte)

Herr F1 habe die Charterkosten zu 100% übernommen (vgl. I-2 O 89/15 auf Bl.176 der Beiakte; I-2 O 92/15 auf Bl.170 der Beiakte)

Herr X habe Herrn F1 gegen Kostenerstattung der Charter einen Gefallen getan (vgl. I-2 O 59/14 auf Bl.111 der Beiakte)

das Chartern sei vollständig auf Kosten von Herrn F1 erfolgt bzw. dieser habe komplett die Nutzung des Flugzeuges gezahlt (vgl. I-2 O 92/15 auf Bl.138 f. der Beiakte)

Herr F1 habe sämtliche direkten Kosten der Maschine minutengenau gezahlt bzw. die die gesamten Einsatzkosten des Flugzeugs getragen (vgl. I-2 O 92/15 auf Bl.26 der Beiakte).

Der Beklagte hat vielmehr mehrfach selbst ausgeführt, dass die von Herrn F1 zu tragenden Kosten nicht die gesamten Kosten des Charterns waren. So hat er in früheren Rechtsstreiten bereits darauf verwiesen, dass

die Charterkosten die Pauschale überstiegen hätten und in den 600,00 € nicht alle Kosten enthalten seien (vgl. 2 O 59/14 auf Bl.25 der Beiakte) und

Herr X die Flug- und Rollzeiten mit jeweils 4,90 € je Minute zu zahlen gehabt habe (vgl. 2 O 59/14, dort Bl.101 der Beiakte).

b) Der verstorbene Vater des Beklagten war auch Luftfrachtführer im Sinne des § 45 Abs. 1 LuftVG.

Luftfrachtführer ist, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wer sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen oder Sachen auf dem Luftweg zu befördern (vgl. Müller-Rostin, a. a. O., Rn.6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Strauch in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kapitel 29, Rn.364 ff.). Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung Herrn X als Luftfrach tführer angesehen. Dies entspricht der Beurteilung durch den Senat.

Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere kein hiervon abweichendes Ergebnis unter dem Gesichtspunkt eines "Geheißcharters". Die diesbezügliche Betrachtungsweise des Beklagten beruht auf einer - den Verhältnissen nicht gerecht werdenden - "künstlichen" Aufspaltung der tatsächlichen und der vertraglichen Verhältnisse. Der Zeuge F traf nämlich bei zutreffender Würdigung der Umstände des Einzelfalls "auf Seiten der Passagiere" die Vereinbarung mit Herrn X als "zur Beförderung verpflichtete Person". Inhalt der Vereinbarung war, dass Herr X gegen eine Kostenübernahme (in Bezug auf die Strecke B - M - B) oder eine Kostenbeteiligung (in Bezug auf die Gesamtkosten der Charterung des Flugzeuges) den Zeugen F auf die Insel M fliegen und anschließend von dort Familienmitglieder nach B fliegen sollte. Auch diesbezüglich ergeben sich keine Abweichungen, wenn - was aber, wie vorstehend ausgeführt, nicht der Fall ist - von der Vereinbarung einer "vollständigen Kostenübernahme sogar des gesamten Unterfangens" durch den Zeugen F auszugehen sein sollte. Auch dies hätte keine Auswirkung auf die Beurteilung des Inhalts der getroffenen Vereinbarung.

Insbesondere hatte sich Herr F1 hierdurch nicht "gegenüber seinen Familienangehörigen" zur Durchführung einer Beförderung auf dem Luftweg rechtsgeschäftlich verpflichtet. Vielmehr hatte sich Herr X gegenüber Herrn F1 zu einer Beförderung der Familienangehörigen (für den Rückflug) verpflichtet. Bei seiner Argumentation verkennt der Beklagte, dass eine schuldrechtliche Vereinbarung problemlos - was ohnehin nur für den Rückflug zutraf, da Herr F1 selbst zuvor befördert worden ist - den Transport von dritten Personen zum Gegenstand haben kann. Hierfür bedurfte es keiner Stellvertretung auf Seiten der zu befördernden Personen. Die Vereinbarung zwischen Herrn X und Herrn F1 genügte.

Die vorstehenden Ausführungen ergeben gerade, dass eine "Aufspaltung" auf Seiten der Passagiere dahingehend, dass Herr F1 diesen rechtsgeschäftlich gegenübergetreten sein soll, dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht gerecht würde. Es macht keinen Unterschied, ob Herr F1 sowohl den Hin- und Rückflug nur für sich als Passagier oder - wie vorliegend - den Rückflug für die nahestehenden Personen als Passagiere mit Herrn X vereinbart hat.

Der vorliegende Sachverhalt hat auch nichts mit einer vom Beklagten in den früheren Verfahren als "unnumerous und unidentified" bezeichneten Beförderung zu tun. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs - X ZR 37/12 - vom 16.10.2012 ist offensichtlich nicht einschlägig. Herr X hatte mit Herrn F1 vereinbart, wen er befördert. Selbst wenn Herr X darauf verzichtet haben sollte, weitere Einzelheiten zu den vorgesehenen Passagieren - was im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein für die Zahl der zu transportierenden Passagiere und deren Alter ausreichendes Flugzeug zur Verfügung zu stellen, nicht einmal nachvollziehbar wäre - zu erhalten, würde dies am Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung nichts ändern.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Herr F1 die wesentlichen Entscheidungen Herrn X vorgegeben habe, ist dies weder nachvollziehbar dargelegt noch verständlich. Herr F1 hat - insoweit nachvollbar und überzeugend - geschildert, dass er Herrn X lediglich mitgeteilt habe, wie viele Personen an welchem Tag von M abgeholt werden sollen. Die übrigen Entscheidungen und den weiteren Ablauf, wie die Auswahl der Maschine und die Art und Weise des Zur-Verfügung-Stellens einer geeigneten Maschine, hat Herr X getroffen. Dies ist auch nachvollziehbar, da er es war, der über die einschlägigen Erfahrungen, Verbindungen und Kenntnisse verfügte. Betroffen ist vorliegend gerade der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 45 LuftVG, da sich Herr F1 und die ihm nahestehenden Personen hinsichtlich der technischen Bewältigung der Anforderungen in Bezug auf den Flug in die Obhut des Herrn X begeben haben.

c) Unschädlich ist, dass die Klägerin nicht selbst eine Vereinbarung mit Herrn X getroffen hat. Insoweit sind auch die Ausführungen des Landgerichts dazu zutreffend, dass ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.

Die Ersatzpflicht des § 45 Abs. 1 LuftVG knüpft im Fall eines Unfalls allein an die Eigenschaft als Fluggast an, also an das Vorliegen einer vereinbarungsgemäß beförderten Person, und macht den Fluggast zum Anspruchsteller (siehe hierzu: Müller-Rostin, a.a.O., Rn.11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Nur am Rande ist - was der Senat z. B. bereits im früheren Rechtsstreit zum Aktenzeichen I-2 O 92/15 im Beschluss vom 28.01.2016 näher ausgeführt hat (Bl.184R der Beiakte) - darauf zu verweisen, dass der jedenfalls bis zum 09.12.2012 gültige Chartervertrag (Bl.58 ff. der Beiakte), den Herr X mit dem Flugausbildungszentrum E geschlossen hatte, ausdrücklich unter Ziffer 5) den (zutreffenden) Hinweis darauf enthält, dass der Charterer mit der Charterung des Luftfahrzeuges zugleich Luftfahrzeugführer im Sinne des § 44 ff. LuftVG wird und entsprechend haftet.

3) Es hat sich auch eine verkehrstypische Gefahr verwirklicht. Erfasst ist als Unfall jedes auf einer äußeren Einwirkung beruhende, plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmte unerwartete Ereignis mit flugbedingtem Bezug (vgl. Giesecke in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Januar 2019, § 45, Rn.3). Das Vorliegen dieser Voraussetzung stand zu keinem Zeitpunkt und steht in Bezug auf den Absturz nicht im Streit. Sämtliches streitige Tatsachenvorbringen führt jedenfalls zum Vorliegen eines Unfalls im Sinne der §§ 45, 44 LuftVG.

4) Der Beklagte hat nicht den nach § 45 Abs. 1 LuftVG grundsätzlich möglichen Entlastungsbeweis geführt.

Dieser wäre dann - aber auch nur dann - geführt, wenn nachweislich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln nicht gegeben ist (vgl. Müller-Rostin, a.a.O., Rn.36). Dies ist nicht der Fall. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt.

a) Einer erfolgreichen Beweisführung steht bereits entgegen, dass die von dem Beklagten angestrengte Untersuchung des verunfallten Flugzeuges bzw. dessen Motors nebst Komponenten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mittlerweile unmöglich ist. Das Flugzeug und seine Komponenten sind unstreitig der Vernichtung zugeführt worden und stehen für eine Untersuchung nicht zur Verfügung. Ohne diese Untersuchung kann der Beweis nicht geführt werden.

b) Auch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat - falls entgegen der Überzeugung des Senats nicht bereits der vorstehende Umstand unter a) der Führung des Beweises entgegensteht, da bereits deshalb keine gesicherten Erkenntnisse zugunsten des Beklagten zu erlangen sind - jedenfalls zu keiner Entlastung des Herrn X geführt. Hiernach steht im Gegenteil sogar fest, dass der Entlastungsbeweis nicht geführt werden kann. Es bedarf hierbei keiner abschließenden Entscheidung, ob dessen Wertung, wonach Pilotenfehler die Unfallursache seien, zutreffend ist. Maßgeblich und ausreichend ist, dass allein auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen dies nicht auszuschließen ist. Dies trifft - unabhängig von der Frage eines "Stotterns des Motors" zu.

c) Andere erhebliche Beweisangebote des Beklagten liegen nicht vor. Es ist aus mehreren Gründen insbesondere keine Anhörung des Privatsachverständigen veranlasst.

(aa) Dies scheitert bereits daran, dass ohne eine Möglichkeit der Untersuchung des verunfallten Flugzeuges bzw. dessen Motors nebst Komponenten die Führung des Beweises ausgeschlossen ist.

(bb) Unabhängig davon steht auch auf Grundlage des schriftlichen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen fest, dass der Entlastungsbeweis nicht geführt werden kann.

(cc) Angesichts der fehlenden Möglichkeit der Untersuchung der verunfallten Maschine bzw. deren Motors nebst Komponenten könnte eine Anhörung des Privatsachverständigen aber auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unter (aa) und bb) nicht dazu führen, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis führen kann. Wie sich aus dessen Ausführungen ergibt, handelt es sich bei den Annahmen des Privatsachverständigen nämlich lediglich um Vermutungen, die in keinem Fall ein Verschulden des Piloten oder seiner Leute mit Sicherheit ausschließen können.

(aaa) Soweit Treibstoffmangel ein Grund für den Absturz gewesen sein sollte, fehlen jegliche belastbaren und feststehenden Anknüpfungstatsachen, die eine Überprüfung der Vorgehensweise des Herrn X hinsichtlich eines Entlastungsbeweises ermöglichen würden.

Es ist z. B. nicht bekannt, ob Herr X auf M eine Kontrolle der noch vorhandenen Treibstoffmenge vorgenommen hat. Ebenso wenig ist bekannt, ob und wie Herr X während des Rückfluges eine Kontrolle der Entwicklung des Treibstoffvorrats vorgenommen hat. Es ist auch nicht bekannt, welche Flugplanung Herr X vorgenommen hat.

Hinsichtlich dieser Fragen ergibt sich aus dem Gutachten und der Ergänzung des Privatsachverständigen, dass ihm diesbezüglich keine Tatsachen bekannt sind, die im Sinne von Anknüpfungstatsachen Grundlage einer Beurteilung hätten sein können. Angesichts der eindeutigen Angaben zum Fehlen von Anknüpfungstatsachen scheidet auch seine persönliche Anhörung aus. Aus dem Gutachten und dessen Ergänzung ergibt sich nämlich eindeutig auf der Basis allgemeiner prozessualer Grundlagen und ohne die Notwendigkeit von Fachkenntnissen, dass der Privatsachverständige seine Ausführungen auf der Grundlage von prozessual unzulässigen Vermutungen und Unterstellungen vorgenommen hat. Besonders deutlich wird dies hinsichtlich seiner Ausführungen zur (vermeintlichen) Flugplanung. Tatsächlich ist unklar, ob und wie eine Flugplanung durchgeführt worden ist. Der Privatsachverständige geht bei seiner Beurteilung dennoch davon aus, dass Herr X "offensichtlich korrekt Flugvorbereitungen durchgeführt" habe (Seite 22 des Gutachtens). Dies schließt er daraus, dass Herr X bei einem größeren Flugvorhaben am 17.05.2013 ausweislich der als Anlage 25 beigefügten Aufzeichnungen derartige Flugvorbereitungen vorgenommen hat. Diese Wertung des Privatsachverständigen ist aber prozessual unzulässig und kann nicht Grundlage für zu treffende Feststellungen sein. Es ist völlig unklar, welche Flugvorbereitungen Herr X vorliegend hinsichtlich des durchgeführten Flugs tatsächlich getroffen hat. Es ist auch völlig unklar, ob und ggfls. welche Maßnahmen Herr X hinsichtlich der Treibstoffkontrolle überhaupt vorgenommen hat. Der Privatsachverständige führt hingegen ohne tatsächliche Anhaltspunkte prozessual unzulässig in Gestalt von Mutmaßungen insoweit aus:

 "Es ist davon auszugehen, dass der Pilot X seinen Flug präzise vorbereitet und die Daten aus dem Flughandbuch für seine Flugdurchführungsplanung ebenso gewissenhaft zugrunde gelegt hat. Es gibt keinen Anlass, hieran zu zweifeln." (Gutachten Seite 18).

 "Der Pilot hat von der Tankanzeige die Meldung erhalten, es ist genug Treibstoff an Bord". (Ergänzung Seite 4).

 "Die Treibstoffmenge konnte es nicht sein, wie der Pilot sich auf den Anzeigeinstrumenten versichern konnte. Das Umschalten auf einen anderen Tank ebenfalls nicht, weil das nach Vorgabe des Handbuchs im Anflugmodus bereits vorher gem. Checkliste erfolgt." (Ergänzung Seite 4).

(bbb) Soweit der Privatsachverständige "irgendeine technische Störung" in seiner Ergänzung zum Gutachten als Grund für den Absturz angibt, fehlen auch diesbezüglich hinreichende tatsächliche Umstände, die einen derartigen Rückschluss erlauben.

Das Landgericht hat dies eingehend und unter Hervorhebung der Ausführungen des Privatsachverständigen in dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt. Aus der Vielzahl der einzelnen Formulierungen wird deutlich, dass zu wesentlichen Punkten gerade keine tatsächlichen Feststellungen, sondern Vermutungen der Gutachtenerstattung zu Grunde liegen. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.

Dies wird umso deutlicher, wenn die vorstehenden Ausführungen unter (aaa) - was notwendig ist - auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, da sich die Ausführungen des Privatsachverständigen auch auf weitere denkbare technische Ursachen beziehen, die sich auf den noch vorhandenen Treibstoffvorrat des Flugzeuges negativ ausgewirkt haben könnten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu häufig undichten Tankdeckeln als Ursache eines höheren Kraftstoffverbrauchs.

(ccc) Ganz unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unter (aaa) und (bbb) stehen aber auch die Umstände, dass der Ablauf des Fluges sowie die Zeitpunkte und die Umstände des Auftretens von Problemen, des Erkennens derselben durch Herrn X und die sich hieran anschließenden Maßnahmen und Handlungen nicht bekannt sind, für sich betrachtet ebenfalls einer erfolgreichen Führung des Entlastungsbeweises durch eine Anhörung des Privatsachverständigen entgegen. Auch insoweit fehlen Anknüpfungstatsachen, auf die sachverständige Feststellungen aufbauen könnten. Das Landgericht hat dies zutreffend erkannt und näher ausgeführt. Dies steht ebenfalls einer Anhörung des Privatsachverständigen entgegen. Es ergibt sich nämlich aus dessen Privatgutachten und der Ergänzung, dass auch insoweit Mutmaßungen und nicht durch Tatsachen gedeckte Annahmen der Beurteilung zu Grunde liegen.

Das Landgericht hat auch in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Aussagen hervorgehoben, aus denen sich eindeutig ergibt, dass keine gesicherten Erkenntnisse zu diesen Umständen vorliegen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, steht bereits nicht fest, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Meldung um 16:56:07 dem Zeitpunkt entsprach, als Motorprobleme tatsächlich aufgetreten sind. Ebenso steht nicht fest, ob Herr X die Probleme unmittelbar erkannt, zutreffend gewertet und hierauf zeitnah reagiert hat. Es ist nicht einmal ausgeschlossen, dass etwaige Motorprobleme bereits zum Zeitpunkt des vorherigen Funkkontakts um 16:52:14 Uhr vorhanden waren oder sich andeuteten. Ebenfalls ist unklar, ob derartige Probleme von Herrn X zu diesem Zeitpunkt oder vor der späteren Meldung über Funk bereits wahrgenommen worden waren oder hätten wahrgenommen werden müssen. Zeugen haben lediglich Motorprobleme wahrgenommen. Damit fehlen aber notwendige Anknüpfungstatsachen, die zwingende Grundlage wären, um den Entlastungsbeweis vorliegend führen zu können. Damit fehlt es aber auch hinsichtlich der Ausführungen des Privatsachverständigen an Anknüpfungspunkten für eine zeitliche Beurteilung des weiteren Verhaltens des Herrn X. Insoweit ersetzt er auch in diesem Zusammenhang an wesentlichen Stellen die unbekannten Umstände durch Unterstellungen und Vermutungen, was wiederum prozessual unzulässig ist, wie folgt:

"in dem Moment wo der Motor stottert, gibt der Pilot über Funk an den Tower eine entsprechende Meldung - das ist absolut korrekt." (Ergänzung Seite 4) und

"vom Auftreten des Fehlers bis zum Bodenkontakt standen also nur 47 Sekunden zur Verfügung". (Ergänzung Seite 7).

So kommt der Privatsachverständige am Ende seiner Ergänzung auf Seite 8 selbst zu der Einschätzung, dass niemand bei diesem Flug dabei gewesen sei, der heute gesicherte Auskunft über die letzten Minuten bzw. Sekunden geben könne.

(ddd) Die vorstehenden Ausführungen unter (aaa) bis (ccc) ergeben, jeder dieser Unterpunkte für sich betrachtet, dass der Beklagte den Entlastungsbeweis nicht geführt hat und keine erheblichen Tatsachen als Grundlage für eine weitere Beweisführung vorliegen.

IV.

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € zugesprochen.

1) Hinsichtlich der bei der Klägerin vorliegenden Beeinträchtigungen sind die unstreitigen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil auch weiterhin zu Grunde zu legen.

a) Das Landgericht hat an mehreren Stellen des angefochtenen Urteils insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die im Urteil näher dargelegten Verletzungen und Beeinträchtigungen der Klägerin in erster Instanz unstreitig waren. Ebenso unstreitig hat die Klägerin hiernach einen Dauerschaden davongetragen. Diese Ausführungen in dem angefochtenen Urteil geben das Vorbringen der Parteien dazu zutreffend wieder. Im Übrigen hat der Beklagte aber auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt.

b) Hinsichtlich der weiteren Entwicklung ergeben sich keine nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für eine demgegenüber zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Gesundheitszustands der Klägerin, die - zugunsten des Beklagten - einen Einfluss auf die Höhe des zuzusprechenden Schmerzensgeldes haben könnte. Nur das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte könnte aber vorliegend die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens erfordern.

Bereits der Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Beklagten erweist sich als unzutreffend. Es ist nicht Sache der Klägerin, angesichts des vergangenen Zeitraums das Fortbestehen von Verletzungen und Beeinträchtigungen nachzuweisen. Eine derartige Beurteilung wird dem unstreitigen Sachverhalt nicht gerecht.

Hierbei ist nämlich die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Privatsachverständige L in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass bei der Klägerin die Hemiparese rechts definitiv Zeit ihres Lebens als Dauerschaden bestehen bleiben wird. Die kognitive Weiterentwicklung der Klägerin wird erst zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pubertät der Klägerin sicher einzuschätzen sein. Angesichts dessen finden sich keine belastbaren Tatsachen dafür, dass - abweichend von den unstreitigen Feststellungen und entgegen der gestellten zeitlichen Prognose - eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin in einer Art und Weise eingetreten sein könnte, die zugunsten des Beklagten einen Einfluss auf die Beurteilung haben könnte.

(aa) Der Beklagte hat etwas anderes im Berufungsverfahren mit seinen pauschalen Angaben, die er im weiteren Verlauf noch relativiert hat, nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte hat insbesondere mit seinem zwischenzeitlichen Vorbringen zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht zulässig entsprechende Tatsachen vorgetragen, die eine Behauptung einer zwischenzeitlich eingetretenen Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin mit Auswirkungen zu seinen Gunsten prozessual rechtfertigen könnten.

(aaa) Der Beklagte hat entsprechendes Tatsachenvorbringen - entgegen seiner Wertung - nach dem Widersprechen der Klägerin bereits nicht mehr aufrechterhalten. Der Beklagte hat nämlich nicht nur das Beweisangebot, welches schon nicht erkennen ließ, wessen Vernehmung er überhaupt beantragen wollte, zurückgenommen. Es verblieb nach seinen weiteren Erklärungen vielmehr kein Tatsachenvorbringen mehr.

(bbb) Selbst wenn man zugunsten des Beklagten - entgegen der Überzeugung des Senats - unterstellen würde, dass er "ein tatsächliches Vorbringen" zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin noch aufrecht erhalten haben sollte, wäre dieses angesichts des Bestreitens der Klägerin jedenfalls nicht hinreichend substantiiert.

Inwieweit ein Vorbringen substantiiert werden muss, hängt auch von der Qualität des Bestreitens durch die Gegenseite ab. Die Klägerin war dem Vorbringen des Beklagten eingehend entgegengetreten. Sie hat näher erklärt, dass es keine Änderungen hinsichtlich der wesentlichen Umstände gegeben habe, die Zweifel an dem unveränderten Fortbestand der unstreitigen Prognose und dem weiteren Vorliegen der erheblichen Beeinträchtigungen und Verletzungsfolgen auf ihrer Seite hervorrufen oder ihre erneute Untersuchung als veranlasst erscheinen lassen könnten. So hat Herr F1 bereits in seiner persönlichen Anhörung am 22.01.2019 erklärt, dass die schriftsätzlich vorgetragenen Beeinträchtigungen der Klägerin weiterhin bestehen und die Klägerin zwischenzeitlich altersbedingt eine Schule für schwerbehinderte Kinder besucht. Hiernach trägt die Klägerin insbesondere weiterhin einen Shunt und eine künstliche Kopfplatte, es besteht weiterhin eine rechtsseitige Lähmung und die Klägerin hat weiterhin einen Grad der Behinderung von 80 Prozent. Auf das unveränderte Vorliegen dieser Beeinträchtigungen hat die Klägerin auch zuletzt noch schriftsätzlich verwiesen.

Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich demgegenüber nicht einmal entnehmen, auf Grund welcher Wahrnehmungen er eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin - entgegen den unstreitigen Feststellungen und der unstreitigen Prognose - behaupten will. Der Beklagte hat insbesondere nicht einmal erklärt, durch wen und wann er überhaupt Informationen über den Gesundheitszustand der Klägerin erhalten haben will. Der Beklagte hat vielmehr sogar im Gegenteil ausdrücklich erklärt, nicht zu behaupten, dass er seitens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Kindergartens entsprechende Informationen erhalten haben will. Er hat sich insoweit durchgängig "nebulös" erklärt. Soweit ein tatsächliches Vorbringen - entgegen der Wertung des Senats - vorliegen sollte, stünde im Raum, dass es sich um in keiner Hinsicht beurteilbare Informationen "vom Hören und Sagen" handeln könnte. Selbst dies ist aber nicht klar. Auch insoweit hat der Beklagte aber erkennbar keinerlei tatsächlichen Umstände mitgeteilt, die überhaupt eine tatsächliche Einordnung des Vorbringens hinsichtlich seiner Plausibilität ermöglichen könnten. Angesichts des substantiierten Bestreitens einer Verbesserung des Zustandes der Klägerin durch diese wäre der Beklagte aber offensichtlich gehalten gewesen, sein Vorbringen zu substantiieren.

(ccc) Soweit der Beklagte auf eine Verhinderung der Vernehmung der Betreuungsperson durch die Klägerin verweist, wird eine derartige Beurteilung dem tatsächlichen Ablauf und Prozessvorbringen angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht gerecht. Der Beklagte hat vielmehr keine Betreuungsperson als Zeugin benannt oder bezeichnet. Er hat sogar ausdrücklich erklärt, nicht einmal behauptet zu haben, von einer Betreuungsperson entsprechende Informationen erhalten zu haben. Die Klägerin hat angesichts dessen auch keine Vernehmung verhindert. Sie hat zuletzt vielmehr nochmals zutreffend darauf verwiesen, dass der Beklagte überhaupt keinen entsprechenden Sachverhalt vorgetragen habe, der einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zugänglich wäre.

(ddd) Das prozessual bereits nicht aufrecht erhaltene und (hilfsweise) jedenfalls prozessual offenkundig unzureichende Vorbringen des Beklagten gibt keinen Grund, trotz der erstinstanzlich unstreitigen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin und trotz des Fehlens belastbarer Anhaltspunkte für das Vorliegen von demgegenüber zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen hinsichtlich dieses Zustands, die für die Beurteilung der Höhe des zuerkannten Schmerzensgelds von Bedeutung sein könnten, nunmehr ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies hat auch nichts mit der Frage zu tun, dass eine Partei sich ggfls. mangels eigener Sachkunde nicht näher zu bestimmten Umständen - wie dem Gesundheitszustand der Gegenpartei - erklären kann. Es geht vorliegend vielmehr darum, dass entsprechende Feststellungen und zeitliche Prognosen in erster Instanz unstreitig waren und keine Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Änderungen vorliegen. Der Beklagte kann angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen auf Grundlage der Zivilprozessordnung nicht mit prozessual offensichtlich unzureichenden und zurückgenommenen Andeutungen eine Beweisaufnahme erreichen.

(eee) Soweit der Beklagte darauf verweist, die Ausführungen des Privatsachverständigen erstinstanzlich hingenommen zu haben, um die ohnehin schon schwierige Prozessatmosphäre nicht weiter zu belasten, ist dies aus mehreren Gründen unerheblich.

Zunächst trägt der Beklagte - wie zuvor unter (aaa) bis (ddd) ausgeführt - keine tatsächlichen erheblichen Umstände vor.

Das erstmalige Bestreiten in der Berufungsinstanz ist überdies nach den §§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO präkludiert. Nachlässigkeit meint hierbei ein fahrlässiges Handeln, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO verstößt (vgl. hierzu nur eingehend mit weiteren Nachweisen auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 531, Rn.30). Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Tatsachen im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf seiner Nachlässigkeit beruht.

Es ist grundsätzlich Sache einer Partei zu entscheiden, inwieweit sie ein Vorbringen streitig stellen will. Sie hat dann aber regelmäßig die sich hieraus ergebenden prozessualen Konsequenzen zu tragen. Dies trifft auf den Sachverhalt mangels Vorliegens besonderer Umstände uneingeschränkt zu.

Unter dem Gesichtspunkt der Prozesstaktik ergibt sich vorliegend keine andere Beurteilung (vgl. hierzu ebenfalls eingehend nur: Heßler, a. a. O., Rn.31). Eine Konstellation, unter der sich dieser Gesichtspunkt auswirken könnte, liegt ersichtlich nicht vor. Unabhängig davon ist der nunmehr erfolgte Verweis auf die Prozessatmosphäre aber auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Prozessverlauf spricht vielmehr dagegen. Es war angesichts der konkreten und durch Vorlage des Privatgutachtens von L näher untermauerten ganz erheblichen Verletzungen der Klägerin und des Dauerschadens nicht überraschend, dass diesbezüglich kein Bestreiten erfolgt ist. So hat der Beklagte in der Berufungsbegründung auch gerade auf die ihm nunmehr erst bekannt gewordene (vermeintliche) Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin abgestellt.

2) Ausgehend von den Beeinträchtigungen der Klägerin begegnet die zugesprochene Höhe des Schmerzensgeldes keinen Bedenken.

Hierbei erweisen sich insbesondere die von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen als einschlägig. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. Hinsichtlich der genannten Entscheidung des OLG Oldenburg ist lediglich noch ergänzend auszuführen, dass auch dort hinsichtlich des Geschädigten ein vergleichbarer Grad der Behinderung vorlag. Bereits diese Ausführungen des Landgerichts rechtfertigen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes.

Nur am Rande ist insoweit zu erwähnen, dass die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes auch ansonsten mit vergleichbaren Sachverhalten in Einklang steht, wie sie sich aus einschlägigen Tabellenwerken ergeben (vgl. nur Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 38. Auflage, dort die laufende Nummer 1331 (175.000,00 € bei Annahme eines 30 prozentigen Mitverschuldens und einem Entscheidungsjahr 2004); die laufende Nummer 1332 (180.000,00 € und Entscheidungsjahr 2015) und die laufende Nummer 1333 (200.000,00 € und Entscheidungsjahr 2005) jeweils mit näheren Ausführungen).

V.Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, die durch das Berufungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen wird und die keiner Ergänzung bedarf, dem auf Feststellung gerichteten Klageantrag zu 3) - mit einer geringen Einschränkung - zu Recht stattgegeben. Insoweit weist die Berufung einen geringen Erfolg auf, der zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils führt. Die Klage ist hinsichtlich dieses Antrags nämlich in Bezug auf Ansprüche teilweise abzuweisen, die auch zukünftig noch auf Sozialversicherungsträger übergehen und auch auf sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

VI.Die Haftung des Beklagten ist auf den Nachlass zu beschränken. Der Beklagte verweist zutreffend darauf, dass der Einwand der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nach § 780 ZPO nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, grundsätzlich auch unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO noch im Berufungsrechtszug zuzulassen ist, wenn die Voraussetzungen für seine Aufnahme unstreitig geben sind (vgl. BGH, VI ZR 82/09, Urteil vom 02.02.2010, Rn.7 f.; ebenso: Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 780, Rn.16; Geimer in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 780, Rn.10). Gründe weshalb dies vorliegend ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, sind weder ersichtlich noch dargelegt.

VII.Mit dem Zug-um-Zug-Einwand hinsichtlich der Behandlungskosten ist der Beklagte in der Berufungsinstanz nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen (zur entsprechenden rechtlichen Behandlung des Einwands vgl. nur: Heßler in Zöller, a. a. O, § 531, Rn.22 und § 533, Rn.17). Die erstmalige Geltendmachung in der Berufungsinstanz beruht auf Nachlässigkeit. Diesen Einwand hätte der Beklagte unproblematisch in erster Instanz geltend machen können, zumal ihm - wie bereits ausgeführt - bekannt war, dass die Klägerin privat krankenversichert ist. Unabhängig davon ist bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.01.2019 deutlich geworden, dass nicht einmal feststeht, dass überhaupt ein Anspruch gegen die private Krankenversicherung hinsichtlich der im Rechtsstreit betroffenen Kosten besteht, was die Parteien in dem damaligen Termin vor dem Senat bereits kontrovers diskutiert haben. Der Beklagte hat das Bestehen eines derartigen Anspruchs hinsichtlich der Betreuungskosten gegen die private Krankenversicherung nicht dargelegt.

VIII.Ein Grund für eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht gegeben. Der Senat ist nicht nach § 148 ZPO zur Aussetzung und Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) verpflichtet. Eine Aussetzung hat nicht zu erfolgen, da sich keine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellt. Es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung der §§ 45, 44 LuftVG. Ebenso besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese gesetzlichen Regelungen keiner europarechtskonformen (einschränkenden) Auslegung in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit bedürfen. Eine Haftung nicht gewerblich tätiger Privatpiloten nach den und im Umfang der dortigen Regelungen wegen der Beförderung von Personen außerhalb eines Gefälligkeitsverhältnisses ist unbedenklich. Ein "Geheißcharter" und eine Gefälligkeit liegen auf Seiten des Herrn X nicht vor. Damit im Zusammenhang stehende Fragen stellen sich vorliegend nicht. Es ist nicht zu beanstanden, einen Privatpiloten, der ein Hobby betreibt und - in seinem eigenen Interesse - zur (kostengünstigeren oder kostenfreien) Ausübung dieses Hobbies dritte Personen befördert, der Haftung als Luftfrachtführer nach den gesetzlichen Vorgaben des LuftVG zu unterwerfen. Auch in derartigen Sachverhalten greift regelmäßig der Gesichtspunkt, dass die Flugpassagiere sich hinsichtlich der technischen Bewältigung des Fluges in die Obhut derartiger Personen als Luftfrachtführer begeben haben, was es insbesondere als berechtigt erscheinen lässt, sie vom Nachweis des Verschuldens zu entlasten.

IX.Der seit Rechtshängigkeit zugesprochene Zinsanspruch hinsichtlich des Schmerzensgeldes ergibt sich aus § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

X.Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei der Senat - da ein Teil der Klageansprüche noch in erster Instanz rechtshängig ist - lediglich über die Kosten des (abgeschlossenen) Berufungsverfahrens sowie der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

XI.Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinaus bedeutenden oder durch Rechtsfortbildung zu klärenden Fragen aufwirft und die Entscheidung nicht von einer bisherigen Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2021/27_U_34_18_Urteil_20210318.html - DE:OLGHAM:2021:0318.27U34.18.00

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