|
Der Verkauf von (Eis-)Waren über einen in einem Gebäude befindlichen Ausgabeschalter zur unmittelbar an das Gebäude angrenzenden öffentlichen Straße stellt keinen Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Die Nutzung der Straße durch die sich dort aufhaltenden Kundinnen und Kunden erfolgt nicht vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs, sondern zur Abwicklung eines Verkaufsgeschäfts. Dies gilt auch bei kurzfristigem und wenig raumgreifendem Anstellen und ist nicht als kommunikativer Verkehr zu werten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |