|
Eine pauschale Aufforderung des Haftpflichtversicherers zur Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs führt zu keiner Verlängerung der Regulierungsfrist und lässt eine Weigerung des Geschädigten die Klageveranlassung nicht entfallen. Nur wenn der Versicherer sein Auskunftsbegehren spezifiziert und ein berechtigtes Interesse an einer Besichtigung darlegt, kann eine grundlose Weigerung des Geschädigten als Verstoß gegen eine Rücksichtnahmepflicht gewertet werden, die ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten nach Klageerhebung ermöglichen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |