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Ein Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden, wenn die vorgesehene Inanspruchnahme von Flächen des Klägers für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abwägungsfehlerhaft ist. Der Vollüberprüfungsanspruch eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen führt allerdings nicht zur Aufhebung, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |