|
Die Planrechtfertigung für den Ausbau der Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung ist gegeben, da der Verkehrsbedarf hierfür mit Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht gesetzlich festgestellt ist. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, die sich aus dem Staatsvertrag, dem Bundesschienenwegeausbaugesetz und der TEN-VO 2024 ergibt, schließt das Vorbringen, es bestehe kein Verkehrsbedarf, grundsätzlich aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |