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Dass eine Tat geplant und gezielt durchgeführt wird, sagt in Fällen schwerer Persönlichkeitsstörungen nichts Abschließendes über das Hemmungsvermögen eines Angeklagten bei der Begehung einer Tat aus. Auch bei einem geplanten und geordneten Vorgehen kann die Fähigkeit, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden, aufgehoben oder erheblich vermindert sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |