|
Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen behaupteter Abgasmanipulationen ist unbegründet, wenn der Kläger nicht hinreichend substantiiert zu dem Vorhandensein von unzulässigen Abschaltvorrichtungen im Motor des klägerischen Fahrzeuges vorträgt. Dies gilt auch, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat und sich auf vermutete Tatsachen stützen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |