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1. Eine Widerrufsinformation in einem Kfz-Darlehensvertrag ist nicht gesetzeskonform, wenn sie auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ verweist, da dies nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist. 2. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift nicht, wenn die Widerrufsinformation nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. 3. Ein Widerruf ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Darlehensnehmer auf das Fehlen des Musterschutzes beruft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |