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Landgericht Duisburg v. 16.03.2021: Zur Unzulässigkeit der Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen über Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren (Akteneinsicht)




Das Landgericht Duisburg (Beschluss vom 16.03.2021 - 69 Qs 12/21) hat entschieden:

   Eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unstatthaft, soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht, da hierfür eine Ausnahme im OWiG fehlt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

Gründe:


Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Oberhausen vom 05.01.2021 ist unstatthaft.

1.

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann der Betroffene gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, gerichtliche Entscheidung beantragen. Diese wiederum ist nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG der Anfechtbarkeit entzogen, soweit das Gesetz, gemeint ist das Ordnungswidrigkeitengesetz, nichts anderes bestimmt.

Eine Ausnahme des Grundsatzes gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG ist vorliegend nicht gegeben. Diese werden im OWiG ausdrücklich benannt (siehe etwa § 100 Abs. 2 S. 2 OWiG, § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG und § 110 Abs. 2 S. 2 OWiG). Für das Akteneinsichtsrecht fehlt eine solche Ausnahme. Ein Verweis auf § 147 Abs. 5 StPO über § 46 Abs. 1 OWiG genügt aufgrund der fehlenden Nennung im OWiG nicht.

2.

Der Ansicht der Verteidigung, § 62 Abs. 1, Abs. 3 OWiG sei nicht anwendbar, da es sich vorliegend um eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) handele, gegen die die einfache Beschwerde nicht ausgeschlossen sei, ist nicht zu folgen.

§ 62 OWiG regelt den Rechtsschutz im bußgeldrechtlichen Verwaltungsverfahren. Die dortigen Regelungen sind damit zunächst vorrangig gegenüber den über§ 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren Normen der StPO. Von § 62 OWiG umfasst sind alle Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde. Diese Formulierung ist an § 23 EGGVG angelehnt. Der Oberbegriff "Maßnahme" ist dabei weit auszulegen. Gemeint ist der Sache nach ein Verwaltungsakt, also jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, welche die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren mit Rechtswirkung nach außen trifft, und die in den Rechtskreis des Betroffenen oder eines Dritten eingreift (KK-OWiG/Kurz, 5. Aufl. 2018 Rn. 4, OWiG § 62 Rn. 4).

Gemessen hieran, fällt auch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Gewährung von Akteneinsicht als "Maßnahme" in den Regelungs- und Anwendungsbereich des § 62 OWiG. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung des§ 147 Abs. 5 Satz 2 StPO und somit die Ermöglichung der Beschwerde gegen die im bußgeldrechtlichen Verwaltungsverfahren getroffene gerichtliche Entscheidung gewollt, wäre dies in § 62 OWiG selbst aufgenommen oder aber an anderer Stelle im OWiG ausdrücklich als Ausnahme benannt worden.

Insoweit die Verteidigung weiter anführt, dass für ihre Ansicht§ 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO streite, ist dies nicht überzeugend. Hier geht es um die Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, mithin einem nochmals gesondert geregelten Anwendungsbereich.

3.

Die fehlende Möglichkeit der Beschwerde gegen die im Verwaltungsverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. Eine gemäß § 62 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbare gerichtliche Entscheidung hindert nicht an der Stellung eines derartigen Antrages im späteren gerichtlichen Verfahren (siehe etwa LG Trier Beschl. v. 14.9.2017 - 1 Qs 46/17, BeckRS 2017, 125202 Rn. 2, beck-online). Darüber hinaus sind mögliche Rechtsfehler in Form einer rechtswidrig versagten Akteneinsicht im Rahmen der Rechtsbeschwerde überprüfbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2021/69_Qs_12_21_Beschluss_20210316.html - DE:LGDU:2021:0316.69QS12.21.00

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