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Eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unstatthaft, soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht, da hierfür eine Ausnahme im OWiG fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |