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Die Kammer vermochte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht festzustellen. Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten sogenannten "Thermofensters" stellt sich das Inverkehrbringen des Fahrzeugs nicht als vorsätzliche sittenwidrige Handlung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |