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Die Beklagte hat die Klägerin nach den für den Vertragsschluss (19.05.2017) geltenden gesetzlichen Anforderungen (BGB und EGBGB i.d.F. seit dem 21.03.2016) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat. Die Voraussetzungen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |