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Ein Schadensersatzanspruch gegen eine Bahn-Holdinggesellschaft wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht nicht, wenn diese weder Vertragspartnerin des Beförderungsvertrages noch Betreiberin des Bahnhofs war. Eine Haftung der Holdinggesellschaft kann auch nicht aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung einer Tochtergesellschaft abgeleitet werden, wenn die Holdinggesellschaft nicht selbst Vertragspartnerin ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |