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Landgericht Dortmund v. 29.01.2021: Haftung einer Bahn-Holdinggesellschaft für Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Beförderungsvertrag und Bahnhofsbetrieb




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 29.01.2021 - 25 O 445/19) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch gegen eine Bahn-Holdinggesellschaft wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht nicht, wenn diese weder Vertragspartnerin des Beförderungsvertrages noch Betreiberin des Bahnhofs war. Eine Haftung der Holdinggesellschaft kann auch nicht aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung einer Tochtergesellschaft abgeleitet werden, wenn die Holdinggesellschaft nicht selbst Vertragspartnerin ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern
und
Stichwörter zu Schadensersatz und Haftung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 20.048,67 EUR festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nebst Nebenansprüchen gegen die Beklagte zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen oder deliktischen Haftung der Beklagten aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht in Form einer Verkehrssicherungsflicht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.

Denn zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand kein Vertragsverhältnis, insbesondere ist die Beklagte nicht Vertragspartnerin des von der Klägerin durch den Kauf des Eisenbahntickets geschlossenen Beförderungsvertrages.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.01.2021 zur Akte gereichten "Abonnement-Bestellschein" (Anl. HLW 19) und den exemplarischen Übersendungsschreiben für darauf beruhende Fahrkarten (Anl. HLW 20).

Denn aus dem Abonnement-Bestellschein ergibt sich, dass Vertragspartner nicht die Beklagte ist, sondern vielmehr die L2 AG. Insoweit heißt auf dem Formular im Bereich oberhalb der Unterschriftszeile "Der Vertrag kommt für das Abonnement im Nahverkehr mit der L2 AG zustande. Die Bestellung und Abwicklung erfolgt durch die L3 GmbH ." Aufgedruckt ist ferner ein Stempel der "L3 GmbH X-Zentrum W1" und eine Unterschrift des Verkäufers.

Auf dieser Grundlage ergibt sich zweifellos, dass der Abonnementvertrag mit der Klägerin von der L3 GmbH namens der L2 AG geschlossen wurde. Gleiches gilt auch für die hierauf beruhenden Fahrkarten. Denn diese wurden ausweislich der Absenderzeile oberhalb des Adressfeldes ebenfalls von der "L3 GmbH " versandt. Die Bezeichnung der Beklagten "L4 AG " findet sich weder auf dem Abonnementformular, noch auf dem Übersendungsschreiben der Fahrkarten.

Allein aufgrund des Logos bzw. des Claims "L4" lässt sich ein Vertragsschluss mit der Beklagen nicht herstellen, denn der Claim wird offensichtlich von verschiedenen Gesellschaften des Bahnkonzerns und in zahlreichen Zusammenhängen verwandt, ohne dass dieser eindeutig bzw. ausschließlich der Beklagten als Holding-Gesellschaft zuzuordnen wäre.

Vor diesem Hintergrund ist auch die von Klägerseite angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.01.2012 (Az. X ZR 59/11, NJW 2012, 1083) im Ergebnis nicht zielführend. Denn diese beruht auf einer prozessual anderen Situation. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war nicht die hiesige Beklagte die beklagte Partei, sondern deren Tochtergesellschaft für den Nah- oder Fernverkehr (dies ist aus der vorliegenden anonymisierten Fassung der Entscheidung nicht genau ersichtlich) sowie ein durch die L1 AG mit dem Winterdienst beauftragtes Unternehmen. Aufgrund des durch den mit Ticketkauf entstandenen Beförderungsvertrages hat der Bundesgerichtshof in der dortigen Entscheidung eine Verkehrssicherungspflichtverletzung aufgrund einer Nebenpflichtverletzung der dortigen Beklagten zu 1) (Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Nah- oder Fernverkehr) für denkbar gehalten. Dies würde bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit bedeuten, dass hiernach eine Nebenpflichtverletzung der L2 AG aufgrund einer dieser zuzurechnenden Verkehrssicherungspflichtverletzung der L1 AG denkbar wäre. Eine Haftung auch der Holdinggesellschaft, der hiesigen Beklagten, lässt sich jedoch der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht entnehmen.

Eine (Mit-)Haftung der hiesigen Beklagten kommt auch nicht unter Anscheins- oder Rechtsscheinsgesichtspunkten aufgrund ihres Verhaltens im Zuge der vorgerichtlichen Anspruchsstellung durch die Klägerin in Betracht. Diese scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte auf das Anspruchsschreiben der Klägerin unmittelbar mit Schreiben vom 04.01.2017 (Anl. HLW 10) mitgeteilt hat, dass sie die Angelegenheit lediglich im Auftrag der L1 AG bearbeitet, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass sie nicht im eigenen Namen tätig wird.

Auf die Frage, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der L1 AG vorliegt, kommt es - da diese am hiesigen Rechtsstreit nicht beteiligt ist - nicht an.

II.

Ferner ist die Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB begründet. Denn die Beklagte war - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht Betreiberin des Bahnhofs; dies war vielmehr die L1 AG . Entsprechend traf die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt keine Verkehrssicherungspflicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 BGB.

IV.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3ff. ZPO.

Klageantrag zu 1.: 15.000,00 EUR

Klageantrag zu 2.: 48,67 EUR (im Übrigen Nebenforderung)

Klageantrag zu 3.: 5.000,00 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2021/25_O_445_19_Urteil_20210129.html - DE:LGDO:2021:0129.25O445.19.00

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