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Ein Geschädigter kann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer markenungebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Eine Unzumutbarkeit liegt nicht vor, wenn die günstigeren Preise der freien Werkstatt jedermann zugänglich sind, auch wenn sie durch vertragliche Verbindungen mit Versicherungen und daraus resultierende Skaleneffekte ermöglicht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |