|
Ein Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen über die Fälschung von LKW-Identitäten zur Erlangung einer H-Zulassung und deren gewerbliche Nutzung besteht nicht, wenn die Äußerungen, auch wenn sie tatsächliche Elemente enthalten, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind und somit als Meinungsäußerung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |