|
1. Die Wahl von Telefonanrufen bei potentiellen Kartelltätern als Ermittlungsmethode durch das Bundeskartellamt im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens stellt keine Amtspflichtverletzung dar. 2. Diese Methode verstößt weder gegen § 161 StPO i.V.m. § 46 OWiG noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, da sie im Beurteilungsspielraum der Ermittlungsbehörde liegt und der Förderung der Bonusregelung dient. 3. Ein Vergleich mit „agent provocateur“-Einsätzen ist nicht gegeben, da die Maßnahme nicht zur Begehung einer Tat, sondern zur Aufklärung einer bereits begangenen Tat anregt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |