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Ein Bauvorhaben ist wegen des vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehrs nicht rücksichtslos, wenn sich dadurch die Erschließungssituation eines Nachbargrundstücks nicht unzumutbar verschlechtert. Nachbarn haben in Wohngebieten regelmäßig nicht nur Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen, sondern auch den mit solchen Einrichtungen verbundenen Verkehr hinzunehmen, da Kindertagesstätten dort allgemein zulässig sind. Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Stellplätze einer Kindertagesstätte sind in der Regel auf Bring- und Abholzeiten beschränkt und daher zumutbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |