|
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, der die zeitlich nicht begrenzte Pflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen begründet, richtet sich nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG), da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt und der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG, wenn ein Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Satz 1 ERegG vorliegt. Für die Qualifizierung einer Anlage als Serviceeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 9 AEG kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darauf an, ob die Anlage auch eigens für den Eisenbahnverkehr errichtet worden ist; eine Siloanlage als Güterterminal fällt unter diese Definition. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |