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Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Zustimmungsbescheid für die Verlegung von Telekommunikationslinien teilweise aufgehoben. Die Aufhebung betrifft Nebenbestimmungen, die von der Klägerin verlangten, Tiefbauarbeiten ausschließlich von Firmen mit gültiger Handwerkerkarte durchzuführen, spezifische Verdichtungsprüfungen, Rammsondierungen, Ev2-Werte, Nachweise durch Bohrkerne sowie die Einhaltung bestimmter Mindestaufbauten gemäß RStO 12 für bituminöse Wege- und Rad-/Gehwegbefestigungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |