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Ein individuelles Recht auf bestimmten Brand- und Katastrophenschutz bei der Planung von Eisenbahnstrecken steht den Klägern als Teil der Allgemeinheit nicht zu. Abwehransprüche gegen Lärm von Eisenbahnstrecken setzen einen Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus. § 41 BImSchG ist nur auf den Bau und die wesentliche Änderung von Verkehrsanlagen anwendbar; die Installation einer Linienzugbeeinflussung stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 BImSchG dar, da sie keinen Eingriff in die Substanz des Verkehrsweges bedeutet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |