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Einer erneuten Ermahnung im Fahreignungsregister bedarf es nur, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die gesetzliche Schwelle von vier Punkten nach der Ermahnung wieder unterschreitet und sodann erneut überschreitet. Bei einer Erhöhung innerhalb einer Maßnahmenstufe ist eine erneute Ermahnung dagegen nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |