Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Köln v. 22.10.2020: Zur Ablehnung eines Folgevertrags für eine Vertragswerkstatt und kartellrechtliche Ansprüche nach GWB




Das Landgericht Köln (Urteil vom 22.10.2020 - 88 O (Kart) 32/20) hat entschieden:

   Ein vertraglicher Anspruch auf Vertragsfortsetzung bzw. Neuabschluss eines Vertragswerkstattvertrages ist nicht anzunehmen. Ein kartellrechtlicher Anspruch gemäß §§ 33, 19, 20 GWB wegen missbräuchlichen Verhaltens eines marktbeherrschenden Unternehmens besteht nicht, wenn die Antragsgegnerin nicht marktbeherrschend ist. Für die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten ist entscheidend, ob eine freie Werkstatt eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hat, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt durchzuführen; die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Werkstattunternehmer.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin vom 28.09.2020 auf Erlass einer

einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung leistet.

Gründe:


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war als unbegründet zurückzuweisen, worauf die Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.

1.

Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob es bereits an einem Verfügungsgrund fehlt. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob das Vorgehen der Antragstellerin als Selbstwiderlegung der Dringlichkeit zu verstehen ist, weil sie nicht hinreichend zeitnah um Rechtsschutz nachgesucht hat. Dabei kann auch dahinstehen, ob bereits bei dem Telefonat am 07.07.2020 dem Geschäftsführer der Antragstellerin unmissverständlich mitgeteilt worden ist, dass die Antragstellerin keinen Folgevertrag erhalten wird. Auch kann dahinstehen, ob die üblicherweise mit einem Monat zu bemessende Frist für ein gerichtliches Vorgehen zur Wahrung der Dringlichkeit hier anzuwenden ist, wenn der Vertrag am 30.09.2020 endete und innerhalb einer Frist von nicht einmal drei Monaten nicht zu erwarten war, eine vollstreckbare Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erlangen.

2.

Es fehlt für den Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls an einem Verfügungsanspruch.

a.

Ein vertraglicher Anspruch auf Vertragsfortsetzung bzw. Neuabschluss eines Vertragswerkstattvertrages entsprechend dem ersten Hilfsantrag ist nicht anzunehmen. Dies behauptet letztendlich auch die Antragstellerin nicht. Soweit sie aus einem Gespräch Mitte 2019 mit dem Mitarbeiter L der Antragsgegnerin und dem Abschluss einer Öl-Bezugsvereinbarung auf den Abschluss eines Folgevertrags vertraut hat, begründet dies noch keinen rechtlichen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages. Der Antragstellerin ist bekannt, dass entsprechende Verträge mit ihren umfassenden Regelungen stets schriftlich geschlossen werden. Sofern sie auf den Abschluss eines Folgevertrags vertraut haben mag, weil, wie die Antragsgegnerin eingeräumt hat, der Mitarbeiter L geäußert haben soll, die Öl-Bezugsvereinbarung werde die Chancen auf einen Folgevertrag erhöhen, begründet dies noch keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin.

b.

Die Kündigung vom 21.09.2018 ist als wirksam anzusehen.

aa.

Die Kündigung erfolgte gemäß § 5 Ziffer 2 des Vertragswerkstattvertrages als ordentliche Kündigung mit einer Frist von 24 Monaten. Eine Begründung ist nach dem maßgeblichen Vertragstext zum Zeitpunkt der Kündigung nicht erforderlich, war aber dennoch dem Kündigungsschreiben zu entnehmen.

bb.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Anforderungen für das qualitativ-selektive Vertriebssystem der Antragsgegnerin erfüllt und deshalb bereits einen Anspruch auf Vertragsfortsetzung habe, mit der Folge, dass die Kündigung ihr gegenüber nicht wirksam sein.

(1)

Ein Kontrahierungszwang im Sinne eines einklagbaren Zulassungsanspruchs bei Erfüllung der qualitativen Anforderungen an ein solches Vertriebssystem wird nur unter den noch im Folgenden (s.u. lit. c) darzustellenden Anforderungen der §§ 19, 20 GWB angenommen (vergleiche hierzu Münchner Kommentar zum Wettbewerbsrecht/ Becker/Simon, Kfz-GVO Art. 1, Rn. 20, 22). Sofern sich ein Hersteller weigert, eine alle qualitativen Auswahlkriterien erfüllende Werkstatt aufzunehmen, riskiert er möglicherweise die Einordnung als von der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung freigestelltes qualitativ-selektives Vertriebssystem. Daraus folgt aber noch kein Zulassungsanspruch des abgelehnten Bewerbers.

(2)

Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Antragstellerin gerade nicht alle - schon nach dem bisherigen Vertrag einzuhaltenden - Selektionskriterien erfülle. Dies betrifft die Beschäftigung eines Systemtechnikers (hierzu Anl. 1 des Vertrages, HR.1), die ausreichende Signalisation (Anl. 1 des Vertrages, FCI.5) sowie ein EDV-System, das die Übermittlung von Daten an die elektronische Fahrzeugakte der Antragsgegnerin ermöglicht (Anl. 1 des Vertrages, E.2 Ziffer 9). Die Antragstellerin ist diesem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten. Damit kann die Auswahlentscheidung als qualitativ begründet und nicht als bloß quantitative Auswahl beurteilt werden.

c.

Der Antragstellerin steht auch kein kartellrechtlicher Anspruch gemäß §§ 33, 19, 20 GWB zu, wobei dahinstehen kann, ob der Anspruch auf Fortsetzung des alten Vertrages, Abschluss eines neuen Vertrages oder Behandlung wie ein Vertragsunternehmen gerichtet ist.

aa.

Es besteht zunächst kein Anspruch gemäß § 33 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB wegen des missbräuchlichen Verhaltens eines marktbeherrschenden Unternehmens.

Für die Entscheidung ist schon nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin marktbeherrschend ist.

(1)

Abzustellen ist auf den Markt für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten. Hierbei handelt es sich um einen dem Endkundenmarkt vorgelagerten Markt, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Kraftfahrzeugen als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gegenüberstehen (zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 30.3.2011 - KZR 6/09 - MAN, Rz. 11 f.; Urteil vom 26.1.2016 - KZR 41/14 - Jaguar Vertragswerkstatt, Rz. 20 f.; Urteil vom 23.1.2018 - KZR 48/15 -, Rz. 23 m.w.N.). Dieser Markt ist regelmäßig markenübergreifend abzugrenzen. Anders kann es dagegen liegen, wenn freie Werkstätten, die Arbeiten an Pkw einer bestimmten Marke durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt durchzuführen (BGH a.a.O.). Dann ist der vorgelagerte Ressourcenmarkt markenspezifisch abzugrenzen, mit der Folge, dass - da nur ein Markenhersteller Anbieter ist - Marktbeherrschung besteht.

Für diese Beurteilung kommt es einerseits darauf an, ob der Antragstellerin als freie Werkstatt die technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Werkstattleistungen ordnungsgemäß zu erbringen und andererseits, ob eine freie Werkstatt eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hat, diese Tätigkeit auszuüben. Sofern beide Fragestellungen zu bejahen sind, bleibt es bei der markenübergreifenden Marktabgrenzung.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem Werkstattunternehmer (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2019 - VI-U (Kart) 16/18, Rz. 20 - zitiert nach Juris).

(2)

Für die erste Fragestellung, ob die Antragstellerin technisch imstande ist, ihre Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen, hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sie Zugang zu dem Informationssystem TechDoc auch freien Werkstätten zur Verfügung stelle. Zudem kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, von der Antragsgegnerin keine Ersatzteile mehr zu beziehen, da sie unstreitig in der Lage ist, sich über andere Anbieter mit Originalersatzteilen zu versorgen. Dass die Antragstellerin hierfür eine geringere Gewinnmarge zu berücksichtigen hat, ändert nichts daran, dass sie auch künftig in der Lage ist, Reparaturen für die Marke U durchzuführen. Die Antragstellerin begründet den Umsatzwegfall auch nicht damit, dass sie künftig keine Reparaturleistungen mehr erbringen könne, sondern vielmehr mit dem Renommee als Vertragswerkstatt und der voraussichtlichen Kundenbindung an Vertragswerkstätten.

(3)

Für die Entscheidung ist ferner davon auszugehen, dass die Antragstellerin als freie Werkstatt eine wirtschaftlich sinnvolle Betätigungsmöglichkeit hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie denselben geschäftlichen Erfolg hat, den sie als Vertragswerkstatt hat. Es genügt, wenn sie als freie Werkstatt ebenfalls wirtschaftlichen Erfolg haben kann. Dabei ist von ihr zu erwarten, dass sie sich in ihrer geschäftlichen Betätigung auf die geänderte Sachlage ausrichtet.

Bei der Beurteilung kommt es nicht primär darauf an, ob die von der Beklagten vertriebenen Fahrzeuge der Marke U insgesamt oder jedenfalls teilweise dem Premium-Segment zuzuordnen sind. Die Zugehörigkeit zum Segment hochpreisiger Pkw hat der BGH (Urteil vom 23.1.2018, a.a.O. Rz. 28) als Indiz gewertet, es könnten bestimmte Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer auf dem Endkundenmarkt bestehen, so dass Endkunden auch nach Auslauf der Garantiefrist Vertragswerkstätten selbst bei höheren Preisen bevorzugen. Das ist sodann nur relevant, wenn freien Werkstätten angesichts dieses Endkundenverhaltens keine sinnvolle wirtschaftliche Betätigung verbleibt.

Davon kann bei U nicht ausgegangen werden. Die bloße Behauptung, es sei damit zu rechnen, dass drei Viertel der U -Kunden wegfallen, ist spekulativ und berücksichtigt auch nicht, dass die Antragstellerin als freie Werkstatt Möglichkeiten hat, andere Kunden zu gewinnen.

Dass freie Werkstätten ein ausreichendes Betätigungsfeld haben, belegt schon deren Anzahl, nämlich unwidersprochen Stand 2019 die Existenz von ca. 21.570 freien Werkstätten gegenüber 36.600 Werkstätten insgesamt, und dass die Anzahl freier Werkstätten zugenommen hat. Auch der DAT Report 2020 der Deutschen Automobil Treuhand belegt die Nachfrage an freien Werkstätten, da der Reparaturanteil bei freien Werkstätten mit 50 % über den von Vertragswerkstätten mit 34 % liegt.

Dass die Antragstellerin gerade nicht auf die Marke U angewiesen ist, zeigt, dass lediglich 20 % des Werkstattumsatzes auf die Marke U entfällt, während der Großteil auf Werkstattleistungen für die Vertragshandelsmarken I und N entfällt. Zudem ist die Antragstellerin bereits jetzt in der Lage, mit übrigen Marken einen Umsatz in Höhe von ca. 300.000 € zu erzielen, der annähernd den Umsatz mit Fahrzeugen der Marke U erreicht.

Der Antragstellerin ist es nicht gelungen darzulegen, dass Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten primär in Vertragswerkstätten durchgeführt würden, so dass ihr als freier Werkstatt kein hinreichender Geschäftsbereich verbleiben würde. Dieser Vortrag, als richtig unterstellt, könnte zu der Annahme führen, dass den freien Werkstätten in erheblicher Anzahl Kunden entzogen würden, so dass ein wirtschaftlich lohnenswertes Geschäft nicht verbleibt.

Die allgemeine Angabe, der Umsatz mit U -Kunden würde zu drei Viertel entfallen, beruht wie schon dargelegt auf bloßer Spekulation der Antragstellerin. Sicher entfallen dürften Leistungen, die aufgrund des Vertragswerkstättenvertrags direkt mit der Antragsgegnerin abgerechnet werden, wie beispielsweise Garantiearbeiten. Dieser Anteil beträgt aber nach eigener Darstellung der Antragstellerin nur 16 % des Umsatzes mit U -Kunden. Es liegt auch nahe, dass die Antragstellerin solche Kunden verlieren wird, die nur Vertragswerkstätten aufsuchen. Es ist aber wie schon ausgeführt, nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin nicht gelingen könnte, die hieraus folgenden Umsatzverluste mit Kunden zu kompensieren, die an freien Werkstätten interessiert sind.

Bei dieser Sachlage kann nicht die Annahme der Antragstellerin als hinreichend dargelegt angesehen werden, dass die konkreten Verhältnisse auf dem Endkundenmarkt bei U dazu führen, dass für freie Werkstätten im Bereich von Instandsetzung und Wartung kein wirtschaftlich sinnvolles Geschäftsmodell möglich ist.

(4)

Als Folge bleibt es bei der Abgrenzung des vorgelagerten Marktes in einer markenübergreifenden Betrachtung.

Bei einer markenübergreifenden Marktabgrenzung (hierzu auch BGH, Urteil vom 30.3.2011 - KZR 6/09 - MAN) ist es evident, dass die Antragsgegnerin nicht marktbeherrschend ist. Die Marktbeherrschungsvermutung gemäß § 18 Abs. 4 GWB setzt nämlich voraus, dass ein Marktanteil von mindestens 40 % besteht.

bb.

Auch die Voraussetzungen des § 20 GWB - relative oder überlegene Marktmacht - liegen nicht vor.

Ist von einer markenübergreifenden Marktabgrenzung auszugehen, spricht schon das gegen eine Abhängigkeit der Antragstellerin von der Antragsgegnerin, ohne ausreichende und zumutbare Möglichkeit, auf andere Unternehmen auszuweichen.

Hiergegen spricht zudem die von der Antragstellerin verfolgte Mehrmarkenstrategie, die gerade eine Abhängigkeit von der Beklagten widerlegt. Selbst bezogen auf den Bereich der Werkstattleistungen für U ist nicht ersichtlich, dass freien Werkstätten durch den Vertragswerkstätten vertraglich oder nach dem typischen Kundenverhalten zugewiesenen Arbeiten keine wirtschaftlich sinnvollen Betätigungsmöglichkeiten verbleiben (s.o. (2. c. aa. (3)).

d.

Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch aus § 33 GWB i.V.m. § 1 GWB, Art. 101 AEUV zu.

Hier kann auf den tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 29.9.2015 - 11 U 8/15 (Kart) - verwiesen werden, der in der Revisionsentscheidung BGH, Urteil vom 23.1.2018 - KZR 48/15 - nicht beanstandet worden ist. Danach fehlt es bei einer einseitigen Auswahl an einer "Vereinbarung" oder einer "abgestimmten Verhaltensweise".

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 100.000 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2020/88_O_Kart_32_20_Urteil_20201022.html - DE:LGK:2020:1022.88O.KART32.20.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum