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Ein vertraglicher Anspruch auf Vertragsfortsetzung bzw. Neuabschluss eines Vertragswerkstattvertrages ist nicht anzunehmen. Ein kartellrechtlicher Anspruch gemäß §§ 33, 19, 20 GWB wegen missbräuchlichen Verhaltens eines marktbeherrschenden Unternehmens besteht nicht, wenn die Antragsgegnerin nicht marktbeherrschend ist. Für die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten ist entscheidend, ob eine freie Werkstatt eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hat, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt durchzuführen; die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Werkstattunternehmer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |