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Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Berechtigte Zweifel an der mangelnden persönlichen Eignung können unabhängig von den Leistungen, die der Beamte in fachlicher Hinsicht gezeigt hat, als sachlicher Grund die Entlassung rechtfertigen. Verkehrsunfälle, insbesondere eine Unfallflucht, können Anhaltspunkte für die mangelnde charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |