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Die einem Vorhaben zugrunde gelegte Verkehrsprognose gehört regelmäßig zu den auszulegenden Unterlagen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bzw. den entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen nach § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UVPG 2010; dies gilt auch für Schienenwegevorhaben. Einer Auslegung der Verkehrsprognose bedarf es nur dann nicht, wenn die Ermittlung der Verkehrszahlen im ausgelegten Erläuterungsbericht hinreichend nachvollziehbar dargestellt ist. Auch die Ermittlung der plangegebenen Vorbelastung der von einem (Ausbau-)Vorhaben betroffenen Bestandsstrecke gehört regelmäßig zu diesen entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |