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Für die Rückabwicklung eines widerrufenen verbundenen Kauf- und Darlehensvertrages über ein Kraftfahrzeug ist der Wohnsitz des Klägers, an dem sich die finanzierte Sache vertragsgemäß befindet, der einheitliche Erfüllungsort und begründet die örtliche Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO. Dies folgt aus den Besonderheiten eines verbundenen Vertrages nach § 358 BGB und der Übertragbarkeit der Grundsätze zur Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |