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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde nicht von der Anordnung absieht, obwohl der Fahrzeughalter zugesagt hat, zukünftig umfassend an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken. Eine bloße Absichtserklärung des Klägers zu künftigem Verhalten ist nicht in gleicher Weise geeignet, die Feststellung des Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrsverstößen zu ermöglichen wie die Anordnung der Fahrtenbuchauflage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |