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Ein qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 CMR, das einen besonders schweren Pflichtenverstoß erfordert, liegt nicht allein deswegen vor, weil ein grober Organisationsmangel in Form einer unzureichenden Ausgangskontrolle vermutet wird, wenn die Beklagtenseite ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachkommt. Auch stellt Bekleidung im Gesamtwert von ca. 30.000 € keinen über ein durchschnittliches Maß hinausgehenden Wert des Transportgutes dar, der ohne weitere Umstände eine besondere Diebstahlsgefährdung begründet, wenn dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage nicht bekannt war oder bekannt sein musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |