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Der Einsatz von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,8 t bis 3,5 t zur Auslieferung von Neugeräten im Rahmen sog. Standardlieferungen sowie zum Abtransport von beim Kunden vorhandenen Altgeräten unterliegt den Vorgaben der Fahrpersonalverordnung (FPersV) über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten der Fahrer sowie über die zugehörigen Aufzeichnungspflichten. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV findet hierbei keine Anwendung, da das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |