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§ 55 Satz 1 PBefG schreibt die Durchführung eines Vorverfahrens nicht in einem konstitutiven Sinne für alle Verwaltungsakte nach dem Personenbeförderungsgesetz vor. Vielmehr nimmt der Bundesgesetzgeber mit dem Wort "auch" lediglich auf die allgemeinen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung zur Notwendigkeit eines Vorverfahrens Bezug. Der Regelungsgehalt von § 55 Satz 1 PBefG beschränkt sich darauf, ein nach Maßgabe der VwGO erforderliches Vorverfahren auch auf Verwaltungsakte oberster Bundes- und Landesbehörden zu erstrecken, die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich ausgenommen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |