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Dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wort "auch" in § 55 Satz 1 PBefG lässt sich nicht die Bedeutung beimessen, der Bundesgesetzgeber habe hiermit die Durchführung eines Vorverfahrens in einem konstitutiven Sinne für alle Verwaltungsakte nach dem Personenbeförderungsgesetz vorschreiben und damit auf § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gestützte landesrechtliche Ausnahmen ausschließen wollen. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber mit dem Wort "auch" lediglich auf die allgemeinen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung zur Notwendigkeit eines Vorverfahrens Bezug genommen. Der spezifische Regelungsgehalt von § 55 Satz 1 PBefG beschränkt sich darauf, ein nach Maßgabe dieser allgemeinen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung erforderliches Vorverfahren auch auf Verwaltungsakte oberster Bundes- und Landesbehörden zu erstrecken, die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich von der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens ausgenommen sind, sofern nicht wiederum ein Gesetz die Nachprüfung ausdrücklich vorschreibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |