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§ 55 Satz 1 PBefG schreibt die Durchführung eines Vorverfahrens nicht konstitutiv für alle Verwaltungsakte nach dem Personenbeförderungsgesetz vor und schließt damit landesrechtliche Ausnahmen nicht aus. Die Vorschrift erstreckt ein nach der VwGO erforderliches Vorverfahren lediglich auf Verwaltungsakte oberster Bundes- und Landesbehörden, die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich von der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens ausgenommen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |