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Nachbarschützende Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung für eine Kindertagesstätte sind nicht verletzt, wenn der Bebauungsplan den Konflikt durch Verkehrslärmimmissionen abschließend gelöst hat und die zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung methodisch nicht zu beanstanden ist. Die durch den Betrieb einer Kindertagesstätte hervorgerufenen Verkehrsbelastungen sind regelmäßig zumutbar, da die durch Zu- und Abgangsverkehr ausgelösten Verkehrsimmissionen von Nachbarn in Wohngebieten hinzunehmen sind. Ein angesetzter Anteil von 80% für motorisierten Individualverkehr in einer Verkehrsuntersuchung ist dabei nicht zu niedrig bemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |