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Ein Urteil, das wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Diebstahl oder Hehlerei verurteilt, muss die Feststellungen zur Kenntnis des Gehilfen über die konkrete Verwendung der von ihm bereitgestellten Mittel oder über die Abnehmer der Diebesgüter hinreichend darlegen, um die Beihilfehandlung und den Gehilfenvorsatz zu begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |