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OLG Hamm v. 25.09.2020: Zur Bindungswirkung tatrichterlicher Feststellungen und erneuten Würdigung von Zeugenaussagen bei Zweifeln an der Richtigkeit




Das OLG Hamm (Urteil vom 25.09.2020 - 12 U 91/18) hat entschieden:

   An die Feststellung des Landgerichts, dass die Parteien die Verpflichtung zum Anbringen von Aufklebern nur pro forma in den Vertrag aufgenommen haben, sieht sich der Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die vom Landgericht gezogene Erkenntnis, dass es den Parteien um eine rechtlich unzulässige Reduzierung der Kraftfahrzeugzulassungsgebühren ging, lässt sich den Aussagen der Zeugen nicht entnehmen, insbesondere da diese bei den maßgeblichen Verhandlungen nicht dabei waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.06.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

74.303,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2017,

weitere 72.647,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2017 sowie

weitere 79.593,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2018

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 14 % der Klägerin und zu 86 % der Beklagten auferlegt. Die Klägerin trägt die Kosten der Nebenintervention zu 14 %. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine notwendigen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 237.871,57 € festgesetzt.

Gründe:


Die Berufung ist im Umfang des stattgebenden Tenors begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Die Klägerin hat die Klage mit der Berufungsbegründung gemäß § 533 Abs. 1 ZPO zulässig wegen der für das Jahr 2015 gezahlten Beträge nebst Zinsen erweitert. Zwar hat die Beklagte in eine Klageerweiterung nicht eingewilligt.

Diese stellt sich aber als sachdienlich im Sinne des § 533 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar. Die Sachdienlichkeit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere wenn ihre Bejahung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei es allein darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Unerheblich ist, ob noch Erklärungen der Parteien und Beweiserhebungen notwendig sind, ob die Zulassung also verzögern würde oder ob die Parteien eine Tatsacheninstanz verlieren. (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 533 Rn. 6)

Vorliegend ist die Zulassung der Klageerweiterung geeignet, den Streitstoff zwischen den Parteien im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits auszuräumen und weitere Prozesse zu vermeiden. Die Zulassung der Klageerweiterung nötigt nicht zur Beurteilung eines völlig neuen Prozessstoffes, da Grundlage der Entscheidung der Streit der Parteien über Inhalt und Wirksamkeit des zwischen ihnen geschlossenen Werbevertrags bleibt.

Die Klageerweiterung kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Der maßgebliche Vortrag zu den Leistungen der Parteien beziehungsweise der XM GmbH im Jahr 2015 lag bereits in erster Instanz vor.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 226.544,39 € aus § 326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 346 Abs. 1, § 398 BGB.

1.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die XM GmbH mit Abtretungserklärung vom 16.12.2016 sämtliche ihr zustehenden Ansprüche und Forderungen gegen die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.01.2006 an die Klägerin abgetreten hat.

2.

Im Verhältnis der Beklagten zur XM GmbH folgt ein damit an die Klägerin abgetretener Anspruch aus § 326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB. Die Beklagte braucht die ihr nach dem Werbevertrag mit der XM GmbH obliegenden Leistungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zulassungen in den Jahren 2013 bis 2015 nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr zu leisten. Damit entfällt gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung. Da die XM GmbH die ihr obliegende Gegenleistung in Form der Zahlung der 226.544,39 € bereits bewirkt hat, kann sie diese gemäß § 326 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB zurückfordern.

a)

Es ist unstreitig, dass die Parteien formell wirksam am 00.03.2004/00.04.2004 einen sogenannten "Werbevertrag" geschlossen haben, nach dem sich die Beklagte verpflichtete, die von ihr bei der Klägerin zuzulassenden Fahrzeuge mit einem Werbeaufkleber der Beklagten zu versehen.

aa)

Der "Werbevertrag" ist kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB.

(1)

Zwar ist das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Parteien die Verpflichtung der Beklagten zum Anbringen von Aufklebern nur pro forma in den Vertrag aufgenommen haben, die Beklagte eine solche Pflicht aber nicht habe treffen sollen. Vielmehr habe die Zahlungspflicht der Klägerin unabhängig vom Anbringen der Aufkleber für bei ihr zugelassene Fahrzeuge entstehen sollen. An diese Feststellung sieht sich der Senat indes nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Das Landgericht hat seine Überzeugung maßgeblich auf die Aussage des Zeugen M gestützt, die im Einklang mit der Aussage des Zeuge N stehe und durch objektive Umstände bei der Vertragsabwicklung gestützt werde. Aus der Aussage der Zeugen hat das Landgericht die Erkenntnis gezogen, dass es den für die Beklagte und die Klägerin handelnden Personen darum gegangen sei, eine rechtlich unzulässige Reduzierung der Kraftfahrzeugzulassungsgebühren zu verschleiern. Gerade diese Erkenntnis lässt sich aber den Aussagen der Zeugen M und N nicht entnehmen, insbesondere da diese bei den maßgeblichen Verhandlungen nicht dabei gewesen sind. Zwar haben die Zeugen M und N ausgesagt, dass die Beklagte ursprünglich nach einem Rabatt auf die Zulassungsgebühren nachgefragt habe und dass es später - ohne Beteiligung des Ordnungsamtes - zu einer Vereinbarung gekommen sei, nach der die Beklagte für das Anbringen von Aufklebern einen gewissen Betrag habe erhalten sollen. Damit haben die Zeugen M und N letztlich aber nur das bestätigt, was zwischen den Parteien unstreitig ist: der Abschluss des Werbevertrages zwischen den Parteien. Eine Aussage der Zeugen dazu, ob die Vereinbarung "Vergütung gegen Aufkleber" dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen hat oder nicht, lässt sich weder den protokollierten noch den vom Landgericht im Urteil wiedergegebenen Zeugenaussagen entnehmen. Der Schluss des Landgerichts, dass es allein um eine unzulässige Reduzierung der Zusatzgebühren gegangen sei, hängt damit anknüpfungslos in der Luft.

Auch die weitere Begründung des Landgerichts, dass die objektiven Umstände der Vertragsabwicklung ein Scheingeschäft stützten, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist nicht streitig, dass die Rechnungsstellung der Beklagten auf einer Abfrage der Anzahl zugelassener Fahrzeuge bei der Klägerin beruhte. Dies spricht aber weder für noch gegen das Vorliegen eines Scheingeschäftes, da nach dem schriftlichen Vertrag die Beklagte verpflichtet war, jedes bei der Klägerin zugelassene Fahrzeug mit einem Aufkleber zu versehen und daher bei ordnungsgemäßer Erfüllung des schriftlichen Vertrages die Anzahl der bei der Klägerin zugelassenen Fahrzeuge mit der Anzahl der Fahrzeuge übereinstimmen musste, die die Beklagte mit einem Aufkleber versehen hat.

Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass lediglich zu Beginn der Vertragslaufzeit Aufkleber in einer Größenordnung von 13.000 und später in einer Größenordnung von 2.000 bestellt worden seien, spricht insbesondere die Bestellung zu Beginn der Vertragslaufzeit eher für eine Verpflichtung der Beklagten, Aufkleber anzubringen. Dies gilt umso mehr, als die Vertragslaufzeit nach dem schriftlichen Vertrag nur 22 Monate betragen sollte und für diesen Zeitraum die Anzahl der zunächst bestellten Aufkleber unstreitig ausgereicht hätte. Jedenfalls lässt allein das Verhalten der Parteien zwei Jahre nach Vertragsschluss keinen zwingenden Schluss auf ihren Willen bei Abschluss des Vertrages zu.

Zudem lässt das Landgericht bei seiner Argumentation die Aussage des Zeugen N außer Betracht. Dieser war nach seinen Angaben bis 2008 Leiter des Straßenverkehrsamtes und hat ausgesagt, dass das Straßenverkehrsamt ("wir") Aufkleber erhalten habe, welche, solange der Zeuge im Dienst gewesen sei, einzeln oder auch mal als Stapel mit den Zulassungspapieren mitgegeben worden seien. Der Zeuge meinte sich auch zu erinnern, dass das Straßenverkehrsamt nach Aufbrauchen der Aufkleber telefonisch Nachschub bei der XM GmbH angefordert hätte, die Aufkleber aber möglicherweise auch ohne Anforderung geliefert worden seien.

(2)

Die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebotene erneute Feststellung führt zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten dazu, dass nicht von einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB auszugehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit besteht und die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§ 133, 157 BGB) -, die Beweislast für deren Vorliegen trifft. Die Vermutung ist dabei bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. (vgl. BGH, NJW 2002, S. 1809 ff. Rn. 7; juris.de)

Einer erneuten Vernehmung der erstinstanzlich vernommenen Zeugen durch den Senat war nicht geboten, da bereits deren erstinstanzliche Aussagen nach ihrem protokollierten Wortlaut nicht geeignet sind, den Schluss auf einen vom schriftlichen Vertrag abweichenden Willen der Parteien zu begründen. Die Aussagen der Zeugen M und N lassen - wie bereits ausgeführt - keinen Schluss darauf zu, was die Parteien bei Abschluss des Vertrages wirklich gewollt haben. Der Zeuge I war ab November 2008 Geschäftsführer der XM GmbH und damit auch mit dem Vertragsschluss nicht befasst; er ist aber offensichtlich von einer Verpflichtung der Beklagten zur Anbringung von Aufkleber ausgegangen, da er sich Gedanken zur Überprüfbarkeit gemacht hat. Der Zeuge D ist seit 2009 Mitarbeiter der XM GmbH und war damit mit dem Vertragsschluss nicht befasst; Angaben hierzu hat er nicht gemacht. Der Zeuge J war zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Mitarbeiter der Beklagten; er hat indes bekundet, dass "der Werbevertrag … völlig an" seinem "Schreibtisch vorbeigelaufen sei." Der Zeuge O hat lediglich Angaben zur tatsächlichen Abwicklung gemacht, die nach seinem Bekunden jedenfalls zunächst dem schriftlichen Vertrag entsprochen hat. Der Zeuge S hat eine Scheinabrede ebenfalls nicht bestätigt. Vielmehr will er von dem Geschäftsführer der Beklagten die Information erhalten haben, dass die Beklagte vereinbarungsgemäß Aufkleber der Klägerin an den Fahrzeugen anbringen solle. Nach dem Zeugen L sei das Anbringen der Aufkleber sogar die eigentliche Leistung der Beklagten gewesen. Zwar hat er auch ein Interesse der Klägerin an den Zulassungsgebühren bejaht; für ihn als Marketingmitarbeiter seien indes der Werbeeffekt und die saubere Trennung beider Bereiche entscheidend gewesen. Damit ergeben sich aus den Angaben der vernommenen Zeugen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Werbevertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen hätte. Die Aussagen der Zeugen N, J, O und S sprechen vielmehr eher dafür, dass die schriftlich niedergelegte Vereinbarung jedenfalls zunächst tatsächlich gelebt worden ist. Dies spricht nicht für, sondern eher gegen eine vom tatsächlichen Willen abweichende schriftliche Niederlegung. Gleiches gilt im Hinblick auf die Bestellung von 13.200 Aufklebern zu Beginn des Vertragsverhältnisses. Dass das Anbringen der Aufkleber später eingestellt worden oder eingeschlafen ist, lässt keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Abschluss des Vertrages zu.

bb)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch nicht festzustellen, dass die Vertragsparteien mit dem Abschluss des "Werbevertrages" gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstoßen haben.

Gesetze im Sinne des § 134 BGB sind Gesetze im formellen Sinne, Verordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht (vgl. BGH, NJW 2015, S. 2248 ff. Rn. 66). Indes verbietet nicht jedes Gesetz, das Rechtsgeschäfte beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen bindet, diese. Ob ein Gesetz ein Rechtsgeschäft verbietet, muss oft erst durch Auslegung ermittelt werden. Gelangt die Auslegung zu dem Ergebnis, dass das Verbot es nicht bezweckt, das Geschäft als solches zu untersagen, sondern dass es sich lediglich gegen die Umstände seines Zustandekommens wendet, so handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift und nicht um ein Verbotsgesetz. (Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, § 134 Rn. 41 f.) Verträge, durch deren Abschluss beide Vertragspartner ein gesetzliches Verbot verletzen, sind im Allgemeinen nichtig. Betrifft das Verbot hingegen nur eine der vertragschließenden Parteien, so ist ein solcher Vertrag in der Regel wirksam. (vgl. BGH, NJW-RR 2004, S. 1545, 1546)

(1)

Ein gesetzliches Verbot in diesem Sinne, Zulassungsgebühren nicht unterhalb der in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzten Gebühren zu erheben, ist nicht zu erkennen. Zwar regeln die § 6a StVG und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, welche Gebühren erhoben werden sollen. Ein Verbot von abweichenden Regelungen ist dem aber nicht zu entnehmen. Die Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG richtet sich allein an die vollziehende Gewalt und betrifft daher nur einen Vertragspartner, die Klägerin. Die haushaltsrechtlichen Regelungen der Gemeinden sind reines Innenrecht. Ihr Geltungsanspruch ist auf den staatlichen Innenbereich beschränkt. Ihre Einhaltung ist allein durch die staatliche Rechtsaufsicht, nicht aber durch ein im Außenverhältnis wirkendes zivilrechtliches Verbotsgesetz sicherzustellen. (vgl. BGH, NJW 2015, S. 2247 Rn. 67)

Wegen der Verpflichtung der Beklagten, Werbeaufkleber an den zuzulassenden Fahrzeugen anzubringen, wird auch der Zweck einer bundeseinheitlichen Gebührenordnung, eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung zu gewährleisten, nicht durch ein Umgehungsgeschäft vereitelt. Zwar ergab sich in der wirtschaftlichen Betrachtung eine geringere Zahlungspflicht der Beklagten. Diese hatte ihre Begründung aber nicht in der Zulassung der Kraftfahrzeuge an sich, sondern in der Verpflichtung zur Anbringung eines Werbeaufklebers.

(2)

Eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV.

Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV hat zwar unmittelbare Geltung und begründet Rechte der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass durch den "Werbevertrag" eine unerlaubte Beihilfe im Sinne des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährt worden ist. Eine solche könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Vereinbarung über die Anbringung der Werbeaufkleber nur zum Schein getroffen worden wäre. Dies ist aber - wie bereits ausgeführt - nicht festzustellen.

cc)

Auch eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB ist nicht anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile hat versprechen oder gewähren lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung gestanden haben (§ 138 Abs. 2 BGB), sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn sein Inhalt mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit hatten oder ob sie die Tatsachen kannten, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig machen. Die Sittenwidrigkeit kann sich auch aus einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts ergeben, in die Inhalt, Beweggrund und Zweck einzubinden sind. Zu berücksichtigten sind hier nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absichten und Motive der Parteien. Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und Schädigungsabsicht sind auch hier nicht erforderlich; es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. (Ellenberger in: Palandt, BGB, 75. Auflage, § 138 Rn. 7 f.). Sittenwidrig können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Geschäfte sein, durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die im Falle einer Beteiligung der öffentlichen Hand in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen, sofern alle an dem Geschäft Beteiligten sittenwidrig handeln, das heißt die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen. Auch Rechtsgeschäfte mit einer Gemeinde, die das öffentliche Haushaltsrecht missachten, können sittenwidrig sein, sofern der Verstoß beiden Seiten subjektiv zurechenbar ist. (vgl. BGH, KommJur 2006, S. 423 Rn. 28)

Vorliegend ging es den vertragsschließenden Personen offensichtlich darum, der Beklagten einen finanziellen Anreiz zu schaffen, ihre Fahrzeuge bei der Klägerin zuzulassen. Da eine Gebührenreduzierung aufgrund rechtlicher Bedenken der Zeugen M und N offensichtlich nicht in Betracht kam, ist dieser Anreiz über den Werbevertrag geschaffen worden, dessen Inhalt an sich nicht gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung verstößt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die (indirekte) Koppelung des Werbevertrages an die Zulassung der Fahrzeuge im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl stand. Jedenfalls kann weder dem Vortrag der Parteien noch dem Akteninhalt entnommen werden, dass der Beklagten beziehungsweise den für sie beim Vertragsschluss beteiligten Personen die Tatsachen, die einen Widerspruch zum Gemeinwohl oder einen Verstoß gegen das öffentliche Haushaltsrecht begründen könnten, bekannt gewesen wären. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin die Zulassungsgebühren im gesetzlich festgesetzten Umfang zukamen und der gezahlten Vergütung nach dem Vertrag eine (Werbe-)Leistung gegenüberstand.

b)

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist der damit wirksam geschlossene Vertrag einvernehmlich - unter Einbeziehung der XM GmbH - ab dem vierten Quartal 2004 zwischen der Beklagten und der XM GmbH fortgesetzt worden, auch über die ursprüngliche Befristung bis zum 31.12.2005 hinaus. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar sieht das Bürgerliche Gesetzbuch eine solche Vertragsübernahme, also eine rechtsgeschäftliche Nachfolge in die gesamte Rechtsstellung aus einem Vertrag, nicht ausdrücklich vor. Sie ist aber in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt und bedarf in Anlehnung an §§ 414 f. BGB - wie geschehen - der Mitwirkung der ursprüngliche Vertragsparteien und der übernehmenden Partei. (Ruth/Kieninger in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, § 398 Rn. 4).

c)

Da nach herrschender Meinung das Recht zum Rücktritt aufgrund von Leistungsstörungen bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnisse durch das Recht des Gläubiger zur fristlosen Kündigung verdrängt wird (Looschelders in: beck-online.GROSSKOMMENTAR zum BGB, Stand: 01.08.2020, § 323 Rn. 35), kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB vorliegen. Der Vertrag ist jedenfalls nicht rückwirkend für den hier maßgeblichen Zeitraum aufgehoben worden.

3.

Der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch der Klägerin auf Anbringung von Aufklebern an den in den Jahren 2013 bis 2015 von der Beklagten bei ihr zugelassenen Fahrzeuge ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da die Leistung für die Beklagte unmöglich geworden ist.

Nach dem "Werbevertrag" oblag es der Beklagten, einen Aufkleber an denjenigen Fahrzeugen anzubringen, die sie bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle der Klägerin zulässt. Damit hat sich die Leistungsverpflichtung jeweils auf das zuzulassende Fahrzeug sowie die Zulassung durch die Beklagte bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle der Klägerin konkretisiert. Damit war der Beklagten eine Leistungserbringung nur solange möglich, wie das jeweils zugelassene Fahrzeug auf sie und über die Kraftfahrzeugzulassungsstelle der Klägerin zugelassen war. Dies ist in Bezug auf die in den Jahren 2013 bis 2015 von der Beklagten über die Kraftfahrzeugzulassungsstelle der Klägerin zugelassenen Fahrzeugen nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin nicht mehr der Fall, sodass der Beklagten ein Nachholen der ihr nach dem Vertrag obliegenden, von ihr nicht erbrachten Leistung nicht möglich ist.

4.

Die Voraussetzungen für einen Erhalt des Gegenleistungsanspruchs nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Danach behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung unter anderem, wenn ein nicht von ihm zu vertretender Umstand, auf Grund dessen er nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger in Verzug mit der Annahme ist. Dass die Klägerin für den Umstand, auf Grund dessen die Beklagte nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, kann nicht festgestellt werden. Zudem hat sich die Klägerin auch zum Ablauf der jeweiligen Leistungszeiträume nicht in Annahmeverzug befunden.

Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei ist nach § 294 BGB grundsätzlich dem Gläubiger die Leistung tatsächlich so anzubieten, wie sie zu bewirken ist. Ein wörtliches Angebot genügt indes nach § 295 Satz 1 BGB, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. In diesem Fall steht dem Angebot der Leistung an den Gläubiger die Aufforderung, die erforderliche Handlung vorzunehmen, gleich. Eines Angebots bedarf es nach § 296 BGB nicht, wenn für die vom Gläubiger vorzunehmende Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene, nach dem Kalender berechenbare Frist bestimmt ist.

Vorliegend oblag es der Klägerin nach dem Vertrag, die anzubringenden Werbeaufkleber zur Verfügung zu stellen. Damit war zur Bewirkung der Leistung eine Handlung der Klägerin erforderlich. Da für diese Leistung weder eine Zeit nach dem Kalender bestimmt noch - ausgehend von einem Ereignis - bestimmbar war, war zumindest ein wörtliches Angebot der Beklagten zur Leistungserbringung oder eine Aufforderung zur Zurverfügungstellung der Aufkleber erforderlich. Eine derartiges Angebot oder eine konkrete Aufforderung der Beklagten an die Klägerin oder die XM GmbH ist nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

5.

Die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 346 Abs.1 BGB ist nicht deswegen ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil die Klägerin ihrerseits Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu leisten hätte. Die Zulassung der Kraftfahrzeuge stellt sich nicht als vertragliche Gegenleistung des "Werbevertrages" dar, sondern lediglich als eine Voraussetzung für die sich aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen.

6.

Dem Anspruch der Klägerin steht die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen. Die für die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Unmöglichkeit der Leistungserbringung wegen der im Jahr 2013 zugelassenen Fahrzeuge bereits im Jahr 2013 eingetreten ist. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in Bezug auf die für die diesbezüglichen Fahrzeuge zu erbringenden Leistungen frühestens mit Ablauf des 31.12.2014 und ist diese jedenfalls seit der Zustellung der Anspruchsbegründung am 19.04.2017 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Diese Hemmung dauert bis heute an.

Hinsichtlich der in den Jahren 2014 und 2015 zugelassenen Fahrzeuge ist davon auszugehen, dass die Unmöglichkeit frühestens in den Jahren 2015 beziehungsweise 2016 eingetreten ist. Die Beklagte hat einen früheren Eintritt weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Damit ist die Verjährung der Ansprüche der Klägerin durch die Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 20.11.2017 am 19.12.2017 und der Berufungsbegründung am 04.10.2018 jeweils vor Eintritt der Verjährung gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch insoweit dauert die Hemmung bis heute an.

III.

Wegen des weitergehenden Zahlungsantrags ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der XM GmbH weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von der Klägerin an die XM GmbH gezahlten Handlingsgebühren stellen sich weder als vertragliche Gegenleistung der XM GmbH im Verhältnis zur Beklagten noch als möglicherweise zu erstattender Schaden der XM GmbH dar.

IV.

Die Klägerin hat aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB und §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Verzinsung der zuerkannten Beträge in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2017, 20.12.2017 und 05.10.2018.

1.

Dabei war der Antrag der Klägerin, soweit sie Zinsen ab Zustellung des Mahnantrags beantragt hat, dahingehend auszulegen, dass eine Verzinsung ab Zustellung des Mahnbescheides beantragt werden sollte. Eine Zustellung des Mahnantrags - wie sie dem Antrag zugrunde liegt - ist im Mahnverfahren nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt nach Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides, soweit dieser nicht nach § 691 ZPO zurückzuweisen oder wegen Unzuständigkeit an ein anderes Gericht weiterzuleiten ist und nicht der Tod einer Partei entgegensteht, der Erlass des Mahnbescheids, der sodann an den Antragsgegner zugestellt wird. Prozesshandlungen sind auslegungsfähig. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht. (Greger in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, Vor § 128 Rn. 25)

Dies ist vorliegend ein Abstellen auf den Zustellungszeitpunkt des Mahnbescheides, wie die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat.

2.

Hinsichtlich der für das Jahr 2013 gezahlten Beträge von insgesamt 74.303,50 € ist durch die Zustellung der Anspruchsbegründung vom 31.03.2017 am 19.04.2017 Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB und Rechtshängigkeit im Sinne von § 291 Satz 1 BGB eingetreten. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ergibt sich eine Verzinsungspflicht ab dem 20.04.2017.

Eine vorherige Verzugsbegründung und Rechtshängigkeit - auch im Verhältnis zur XM GmbH - ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich Verzugsbegründung und Rechtshängigkeit nicht aus der Zustellung des Mahnbescheides am 04.01.2017, da der damit geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend individualisiert im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist. Der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch ist nicht in einer Weise bezeichnet, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. So wird bereits der Rechtsgrund für den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend deutlich. Die Hauptforderung ist im Mahnbescheid lediglich mit "28.12.2016 Werbevertrag" bezeichnet. Da das Datum 28.12.2016 offensichtlich das Datum des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids darstellt, beschränkt sich die Angabe des Rechtsgrundes letztlich auf "Werbevertrag". Damit war bereits das dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis weder hinreichend bestimmt noch durch eine Bezugnahme bestimmbar. Zudem lässt die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid nicht erkennen, auf welchen konkreten Sachverhalt beziehungsweise auf welchen Zeitraum sich die Anspruchsgeltendmachung beziehen sollte.

3.

Wegen der weiteren Beträge sind Verzug und Rechtshängigkeit gemäß § 286 Abs. 1 BGB durch die Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 20.11.2017 am 19.12.2017 sowie der Berufungsbegründungsschrift am 04.10.2018 eingetreten. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB sind Zinsen ab dem 20.12.2017 und 05.10.2018 zu zahlen.

4.

Der Umfang der zuzuerkennenden Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. § 288 Abs. 2 BGB, der der Zinsforderung offensichtlich zugrunde liegt, findet keine Anwendung. Die Klägerin macht keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB geltend.

D.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war für das Berufungsverfahren auch die Zuvielforderung der Klägerin wegen der Zinsansprüche zu berücksichtigen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

E.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2020/12_U_91_18_Urteil_20200925.html - DE:OLGHAM:2020:0925.12U91.18.00

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