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An die Feststellung des Landgerichts, dass die Parteien die Verpflichtung zum Anbringen von Aufklebern nur pro forma in den Vertrag aufgenommen haben, sieht sich der Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die vom Landgericht gezogene Erkenntnis, dass es den Parteien um eine rechtlich unzulässige Reduzierung der Kraftfahrzeugzulassungsgebühren ging, lässt sich den Aussagen der Zeugen nicht entnehmen, insbesondere da diese bei den maßgeblichen Verhandlungen nicht dabei waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |