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Personen besitzen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Dies ist der Fall, wenn eine Schusswaffe unter Alkoholeinfluss geführt wird, da der Konsum von Alkohol typischerweise zu Ausfallerscheinungen führt, die die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen. Das Mitführen einer Schusswaffe bei einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss (hier 1,08 Promille) ist als riskant einzustufen, da es die Gefahr inadäquater Reaktionen in Konfliktsituationen oder des Abhandenkommens der Waffe birgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |