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Ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen ist rückabzuwickeln, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig über die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs täuscht und diese erheblich vom Tachostand abweicht. Der Verkäufer muss eine Manipulation des Tachostandes zumindest für möglich halten, wenn der Zustand des Lenkrades darauf hindeutet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |