BVerwG v. 13.12.1979:
Die durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen. Der Einzelermächtigung in § 45 Abs. 1 Satz 1 4. Fall StVO, den Verkehr zum Schutz der Nachtruhe in Wohngebieten zu beschränken, hat nur beispielhaften Charakter; sie hindert die Straßenverkehrsbehörde nicht, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§ 45 Abs. 1 Satz 1 1. Fall StVO) eine ganztägige Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm anzuordnen.
BVerwG v. 11.12.1996:
Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab.
VGH Kassel v. 05.03.1999:
Verkehrszeichen werden als Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind, oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben werden, wobei die Bekanntgabe nach den Vorschriften der StVO durch Aufstellung bzw. Anbringung des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere §§ 39 Abs. 1 und 1 a, 45 Abs. 4 StVO) - einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntgabe - erfolgt. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
BVerwG v. 21.08.2003:
Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird.
OVG Lüneburg v. 05.12.2003:
Ein Verkehrsteilnehmer, der einen bestimmten Straßenzug regelmäßig befährt, hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Verkehrszeichens (hier: Antrag auf Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht für einen linksseitigen Radweg).
VGH Mannheim v. 02.03.2009:
Die (regelmäßig einjährige) Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens beginnt für alle Verkehrsteilnehmer unabhängig von ihrer konkreten Betroffenheit bereits mit dessen ordnungsgemäßer Aufstellung als einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntgabe.
BVerwG v. 23.09.2010:
Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht.
VGH Mannheim v. 10.02.2011:
Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbots, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer erst zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, NJW 2011, 246). An der hiervon abweichenden, im Beschluss vom 02.03.2009 - 5 S 3047/08 -, JZ 2009, 738, vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
OLG Hamm v. 27.05.2014:
Aufgrund der sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ist es dem (Verkehrsstraf-)gericht versagt, das Verbot in vollem Umfang auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Danach dürfen Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes von einem Gericht, das zu seiner Überprüfung nicht berufen ist, nur dann unbeachtet gelassen werden, wenn er nichtig und damit unwirksam ist (§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG NW). Insbesondere ein sog. gesetzloser Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
VGH München v. 24.02.2014:
Es besteht kein Zweifel, dass am Straßenrand parkende Fahrzeuge bei Querung einer stark befahrenen Durchgangsstraße im Bereich einer Einmündung Gefahren hervorrufen, weil sowohl die Sicht der querenden Fußgänger auf die heranfahrenden Fahrzeuge als auch die Sicht der heranfahrenden Fahrzeuge auf die querenden Fußgänger erschwert wird. Die Gefahr erhöht sich erheblich, wenn es sich dabei um einen Schulweg für Grund- und Mittelschüler handelt, weil Schüler mit entsprechend geringerer Körpergröße durch parkende Autos leichter verdeckt werden können. Die Anordnung eines absoluten Haltverbots ist daher an einer derartigen Stelle zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt.
VGH München v. 28.12.2020:
Wird ein eingeschränktes Haltverbot durch Zusatzschilder saisonal, tageszeitlich und örtlich näher geregelt und später die tageszeitliche Regelung zu Lasten der Allgemeinheit ausgedehnt, beginnt die Klagefrist ab Wirksamkeit der Änderung erneut zu laufen, wenn davon auszugehen ist, das die Straßenverkehrsbehörde mit der Änderung das eingeschränkte Haltverbot insgesamt neu regeln wollte.
VG Neustadt v. 19.04.2021:
Die einjährige Rechtsmittelfrist gegen eine dauerhafte Verkehrsregelung (hier: Halteverbot), die übergangslos einer identischen versuchsweisen Verkehrsregelung folgt, ohne dass dies durch eine Änderung des Verkehrszeichens oder die öffentliche Bekanntmachung der zugrundeliegenden verkehrsbehördlichen Anordnung nach außen erkennbar wird, beginnt mit positiver Kenntnis von der der Anordnung zugrundeliegenden, neuen Rechtsgrundlage zu laufen.
BVerfG v. 10.09.2009:
Da die Frage, ob die einjährige Anfechtungsfrist hinsichtlich eines Verkehrszeichens ab Aufstellung des Schildes oder erst ab erstmaliger Kenntnisnahme seitens des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers läuft, in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur strittig ist, muss ein Oberverwaltungsgericht die begehrte Zulassung der Berufung gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil, das sich auf die Seite einer der beiden Ansichten stützt, zulassen. Die Nichtzulassung des Rechtsmittels verletzt Art. 19 Grundgesetz.