|
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, das einen Anspruch auf eine begehrte Straßenmarkierung mangels Vorliegens einer schmalen Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO verneinte, bestehen nicht. Ein regelmäßiges Überfahren eines erhöhten Bordsteins ist nicht zwingend erforderlich, wenn die befürchteten Schäden vermeidbar sind. Auch eine außergerichtliche Verständigung über eine Markierungspflicht wurde nicht schlüssig dargelegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |